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SF 2005 5

Betäubungsmittelgesetz

Graubünden · 2005-04-25 · Deutsch GR
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gewerbsmässiger Diebstahl etc. | Vermögen

Sachverhalt

zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

16 wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Be- kundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zür- cher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). c.aa. Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aus- sagen von X. im Grundsatz glaubhaft sind. Er ist bei der Mehrzahl der begangenen Delikte vollumfänglich geständig (Delikte Nr. 1-17, 19, 23-39, 42-44, 47-55, 57-59, 61-66, 71, 75, 77-111). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen (vgl. act. 7.1

- 7.3, 7.5, 7.6, 7.8) wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (act. 7.4, 7.7, 7.9) gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht bestätigte er seine Aussagen beziehungsweise Ge- ständnisse. In denjenigen Fällen, in denen X. die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge sowie der verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden hat, kann daher für die Beurteilung der entsprechenden Straftaten von den in der Anklageschrift auf- geführten und ausgewiesenen Deliktsbeträgen ausgegangen werden. bb. Anders präsentiert sich die Lage in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte zwar die eigentliche Tatbegehung eingestanden hat, seine Angaben zu den Deliktsbeträgen aber von denjenigen der Geschädigten abweichen. Es ist hier- bei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nur in einzelnen Fällen polizeilich einvernommen wurden. In den meisten Fällen wurden hingegen keine Protokolle über die Befragungen der Geschädigten angefertigt. Lediglich in den Polizeirappor- ten finden sich Zusammenfassungen der Aussagen der betroffenen Personen so- wie entsprechende Zusammenstellungen des Deliktsguts. Diese Polizeirapporte wurden von den Geschädigten aber nicht unterschrieben, weshalb im grössten Teil

17 der Fälle nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen und Zu- sammenstellungen von den Einvernommenen überprüft und als ihrer Aussage ent- sprechend anerkannt wurden. Gleichzeitig ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Polizeirapporte die Aussagen der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unter- schrift des Aussagenden ist nun aber auch in polizeilichen Einvernahmen erforder- lich, wovon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Nor- malfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden könnten, auch formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubün- den die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei Per- sonen formlos, kommt ihnen aber erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeugenqualität zu. Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirap- port stellen aufgrund des Gesagten keine formellen Einvernahmen dar. Dies bedeu- tet nun aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann nämlich durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifi- zierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergeb- nisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugenein- vernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann aber nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG 2002 Nr. 11, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aus- sagen der Geschädigten aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Zwar mag es aus Gründen der Verfahrensökonomie nachvollziehbar erscheinen, wenn die Strafver- folgungsbehörde bei Vorliegen zahlreicher Delikte und eines umfassenden Ge- ständnisses des Täters auf eine Zeugeneinvernahme der einzelnen Geschädigten

18 verzichtet, zumal dann, wenn die Angaben zum Deliktsbetrag nur in einzelnen Fäl- len voneinander abweichen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr einer Schmä- lerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten mit sich. So wird aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu be- streiten (BGE 125 I 133, mit Hinweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge formell als Zeuge befragt wird (BGE 124 I 285 f.; BGE 125 I 132 f.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefra- gung verzichtet, und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten nicht hätten formell als Zeugen befragt werden können. Auch aus diesem Grund kann auf die Polizeirapporte, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorlie- genden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von X. abzustellen. Es bleibt die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten treffen müssen. Hierbei ist zu berück- sichtigen, dass sich die Abweichungen zwischen den Angaben von X. und jenen der Geschädigten bei einer Gesamtdeliktssumme von über Fr. 90'000.-- im Bereich von Fr. 8'000.-- bewegen. Die Differenzen haben daher keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Angeklagten, insbesondere auch nicht

- wie noch aufzuzeigen sein wird - auf die Frage der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle. Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unter- schied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumessung auswirken würde. Der Sachver- halt erweist sich daher als genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO). Aufgrund der soeben dargestellten fehlenden Auswirkungen der differieren- den Deliktsbeträge auf die Tatbestandsmässigkeit sowie die Strafzumessung kann auch von Seiten des Gerichts darauf verzichtet werden, in jedem einzelnen Fall die Aussagen der Geschädigten auf ihre Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln und damit auf ihre Ausgewiesenheit zu überprüfen. Vielmehr erachtet sich das Kan- tonsgericht bezüglich der Deliktsbeträge an die Aussagen von X. anlässlich der po- lizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie der gerichtlichen Befragung gebunden. Das Gericht geht somit von 111 Diebstahlsdelikten, davon drei Versuche, mit einer vom Angeklagten zugestandenen Deliktssumme von Fr. 83'935.60 aus.

19 Was die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigungen betrifft, so sind diese bei den Delikten Nr. 20 und 40 der Anklageschrift im Betrag von Fr. 50.-

- bzw. Fr. 1'908.60 zugestanden. Bei den Delikten Nr. 62 und 76, zwei Diebstählen im Blumenladen T. in U., machte der Geschädigte AB. einen Sachschaden von je Fr. 350.-- geltend, der durch das Aufbrechen eines Fensters entstanden sein soll (act. 69.1 und 69.4 bzw. 83.1 und 83.3). Der Angeklagte gibt hingegen an, er sei beide Male durch ein geöffnetes Fenster in das Geschäftslokal eingestiegen, so dass gar kein Sachschaden entstanden sei (act. 7.9 S. 8, 69.3 bzw. 83.2). In den Akten finden sich weder ein Hinweis, dass bei den beiden Diebstählen tatsächlich ein Fenster beschädigt wurde, noch Belege, die die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von je Fr. 350.-- bestätigen würden. Da sich die Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten widersprechen und die Angaben des Geschädigten durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist es sich als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Diebstählen im Blumen- laden in U. tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Im Weiteren wird dem An- geklagten beim Delikt Nr. 67 gemäss Anklageschrift vorgeworfen, einen Sachscha- den von Fr. 500.-- verursacht zu haben. So soll jener beim Einsteigen in das Eisen- warengeschäft von V. in W. die Lamellen eines Rollladens beschädigt haben (act. 74.1). Der Angeklagte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2004 an, die Lamellen des Rollladens lediglich nach oben geschoben zu haben, um in das Gebäude einsteigen zu können. Er habe dabei jedoch nichts beschädigt (act. 74.4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 14. De- zember 2004 erachtete er es indes als möglich, die Lamellen des Rollladens be- schädigt zu haben (act. 7.9, S. 8), während er das Verursachen eines Sachscha- dens an der Hauptverhandlung wiederum abstritt. Die Aussagen des Angeklagten sind insofern widersprüchlich. Allerdings findet sich auch in diesem Fall in den Akten weder ein Hinweis, dass beim entsprechenden Diebstahl die Lamellen des Rollla- dens tatsächlich beschädigt wurden, noch ein Beleg, der eine Reparatur derselben und damit auch die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von Fr. 500.-- bestätigen würde. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsge- richt eine Sachbeschädigung als nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zusammen- fassend geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Angeklagte nachgewiesener- massen zwei Sachbeschädigungen im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1'958.60 be- gangen hat. 3.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde

20 bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird. In subjektiver Hinsicht wer- den das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung gefordert (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufs- mässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung dar- stellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (BGE 116 IV 319, 119 IV 133, 123 IV 116; Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 14 zu Art. 139 i.V.m. N 30 ff. zu Art. 146 StGB). Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Be- gründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt grundsätzlich ein un- vollendeter Versuch des Diebstahls nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 139 StGB vor.

21 Allerdings gehen Diebstahlsversuche bei gewerbsmässigem Handeln in den vollen- deten Diebstahlsdelikten auf (BGE 123 IV 117). b. X. ist überführt und geständig, 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversu- che begangen zu haben. Im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit schlich sich der Angeklagte in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Ho- tels, Restaurants und Tankstellenshops ein und entwendete Geld aus Kassen oder Portemonnaies. In zwei Fällen brach der Angeklagte unter Verursachung von Sach- schäden gewaltsam in die Objekte ein. Das Deliktsgut bestand hauptsächlich in Bar- geld. Der erbeutete Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. Indem sich der Angeklagten mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, beweg- liche Sachen angeeignete und sich damit unrechtmässig bereicherte, hat er den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen Nr. 1- 79, 81-91, 93-109 und 111 gemäss Anklageschrift erfüllt. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den Fällen Nr. 80, 92 und 110 gemäss Anklageschrift, da es dem Ange- klagten nicht gelang, etwas zu erbeuten. Das Handeln von X. ist zweifellos als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 23. Februar 2004, also während 17 Monaten, einen Deliktsbetrag von rund Fr. 84'000.-- erbeutet, was ei- nem durchschnittlichen monatlichen Betrag von beinahe Fr. 5'000.-- entspricht. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellten damit einen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Der Angeklagte hatte sich darauf ein- gerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig zusätzliche Einkünfte zu er- zielen, nutzte er im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit doch jede sich bietende Gelegenheit, um in einer ganzen Serie von Delikten systematisch Diebstähle zu be- gehen. Unter diesen Umständen erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wie bereits darge- legt, gehen die drei Diebstahlsversuche in den vollendeten gewerbsmässigen De- likten auf. 4.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In sub- jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu

22 deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Rehberg/Schmid, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). b. X. ist überführt und geständig, in den Fällen Nr. 20 und 40 gemäss Anklageschrift Sachschäden in der Höhe von Fr. 50.-- bzw. Fr. 1'908.60 verursacht zu haben. Er hat damit vorsätzlich fremdes Sacheigentum beschädigt und erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Ent- sprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. Was den erstgenannten Sachschaden von Fr. 50.-- betrifft, so handelt es sich grundsätzlich um eine gering- fügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Allerdings gelangt diese Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB bei Sachbeschädigungen im Rahmen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung. 5.a. Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens nach Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Frei- heit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen auf- halten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Haus- recht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu ver- letzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b. Zur Begehung seiner zahlreichen Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu durch Art. 186 StGB geschützten Räumen, insbesondere Geschäftslokalen, ver- schafft. Es liegen über 70 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Der Ange-

23 klagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. 6.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall der gewerbsmässige Dieb- stahl. Grundlage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vor- gesehene Strafrahmen von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 begangen wurden. X. wurde damals wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Ge- fängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. ver- urteilt. Den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging X. nach-

24 weislich vor Ausfällung dieses Strafmandates, den anderen Teil danach. Nun muss für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Ver- urteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beach- tung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die er- neute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden des Angeklagten wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 17 Monaten 111 Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sowie zahlreiche weitere Delikte verübt. Der bei den Diebstählen erbeutete Betrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. X. nutzte in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter praktisch jede sich bietende Gele- genheit, um Diebstähle zu begehen. Durch dieses Verhalten hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Selbst nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses im November 2003 schreckte er nicht davor zurück, wei- tere Delikte zu begehen. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Delinquieren während der Probezeit sind straferhöhend zu werten. Was die Beweggründe des Angeklagten betrifft, so ergeben sich gewisse Widersprüche. Der amtliche Verteidi- ger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Angeklagte habe nicht aus rein egoistischen Gründen oder für persönliche Zwecke delinquiert. Vielmehr habe er einerseits seine hohen Schulden abbezahlen wollen und sich anderseits für die Zukunft, insbesondere für eine allfällige Arbeitslosigkeit, absichern wollen. Nicht zuletzt habe er seinen Kindern mit dem Geld etwas bieten wollen. Die Scheidung und der schwierige, oft fehlende Kontakt zu den Kindern, verbunden mit finanziellen Forderungen seitens der geschiedenen Ehefrau und der Kinder hätten dem Ange- klagten stark zugesetzt. Dadurch habe er sich in einem persönlichen Tief befunden und sich zu den Diebstählen hinreissen lassen. Allerdings sind nach Ansicht des Gerichts diese Absichten des Angeklagten nicht belegt, hat er das Deliktsgut doch praktisch restlos auf die hohe Kante gelegt und nichts für den von ihm für die Diebstähle als massgebend vorgegebenen Zweck verbraucht. Abgesehen davon stellen selbstverständlich weder hohe Schulden noch finanzielle Schwierigkeiten in- folge einer Scheidung eine Rechtfertigung für derartige Straftaten dar. Strafmin- dernd zu berücksichtigen ist hingegen die schwierige persönliche Situation, in der

25 sich der Angeklagte befand; offenbar hatte er ein schweres Vorleben, indem er be- reits früh seine Mutter verlor und eine nicht gerade glückliche, durch finanzielle Schwierigkeiten stark belastete Ehe führte. Strafmindernd kann dem Angeklagten auch sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft im Straf- verfahren zugute gehalten werden. Er zeigte sich bestrebt, die Straftaten restlos und speditiv aufzuklären. Ebenso können die gezeigte Reue sowie der Umstand, dass X. das Unrecht seiner Taten heute einsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner zu werten, dass er sich nach der frist- losen Entlassung im letzten Herbst gefangen hat und über ein regelmässiges Ein- kommen verfügt. Soweit bekannt hat er sich zudem wohl verhalten und keine wei- teren Delikte mehr verübt. Nur in geringem und nicht wie von der Verteidigung gel- tend gemacht in erheblichem Mass strafmindernd kann der Umstand gewertet wer- den, dass das Deliktsgut noch vorhanden ist und zur Verfügung steht, um den Scha- den wiedergutzumachen. Dass dem so ist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern dem Umstand zu verdanken, dass jener gefasst wurde, bevor er das Geld ausgegeben hatte. Zudem macht es im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Dieb- stähle keinen Unterschied, ob das erbeutete Geld vom Täter sofort ausgegeben wird oder ob es auf die hohe Kante gelegt wird, um später ausgegeben zu werden. Auch gemäss den vom Angeklagten geäusserten Absichten wurde das Geld näm- lich entwendet, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie in Anbe- tracht der durch den Kreispräsidenten Surses bereits ausgesprochenen Strafe er- scheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfer- tigt. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht.

26 Für die Anrechung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe gilt der Grundsatz der Identität der Tat. Es ist nicht zulässig, eine in einem zweiten Straf- verfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, anzurechnen. Vielmehr er- folgt die Anrechnung auf jene Freiheitsstrafe, die im Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat (BGE 104 IV 9). Daher ist die Untersuchungshaft vorliegend, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auf die Frei- heitsstrafe von 17 ½ Monaten anzurechnen. 7.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 17 ½- monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prü- fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche- rer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht be- gründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschie- ben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Verge- hens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten ver- büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Ge- richt dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzel- falls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). b. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall als (teil- weise) Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis verhängt

27 wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Kantonsgericht die Vor- aussetzungen als erfüllt, da dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt wer- den kann. Zwar fällt negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte sich auch nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses nicht von weiteren Straftaten ab- halten liess. Allerdings gibt X. an, zwischenzeitlich gewillt zu sein, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Sein Verhalten während und nach der Untersuchungs- haft scheint diese Absicht zu belegen. So zeigte X. sich kooperativ und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er trug sodann von sich aus zur Aufklärung gewisser Diebstähle bei. Offenbar war er bestrebt, reinen Tisch zu machen. Der Verurteilte war ferner praktisch immer arbeitstätig und verfügt über ein regelmässiges Einkom- men. M. vom L. stellt X. ein gutes Zeugnis aus. Soweit bekannt, hat sich X. sodann zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu beachten ist auch die Warnwirkung des - wie nachstehend aufgezeigt - zu widerrufenden bedingten Straf- vollzugs, den der Kreispräsident Surses mit Strafmandat vom 11. November 2003 für eine Strafe von zwei Wochen Gefängnis angeordnet hatte. Hinzu kommt, dass die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich der Ver- urteilte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen, was faktisch ebenfalls zu Wohlverhalten Anlass gibt. Unter den genannten Umständen kann er- wartet werden, dass sich X. in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der 17 ½- monatigen Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben. Im Hinblick auf die nicht zu un- terschätzende Rückfallgefahr - delinquierte X. doch bereits einmal während hängi- ger Probezeit - wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 8.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Mass- nahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist

28 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonde- ren objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit began- gen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probezeit begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und ei- ner Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die entsprechende Probezeit dauerte daher vom

11. November 2003 bis am 10. November 2005. Einen Teil der vorliegend zur Be- urteilung stehenden Delikte beging X. in diesem Zeitraum, so dass über den Wider- ruf der erwähnten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden ist. b. Im vorliegenden Fall beging der Angeklagte von September 2002 bis Februar 2004 neben weiteren Delikten 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversuche in einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 83'935. Hierfür wurde eine Strafe von 17 ½ Monaten Gefängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafmandats entfallen davon mindestens 21 Diebstahlsdelikte mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13’700.-- (Delikte Nr. 90 - 110 gemäss Anklageschrift). Da somit nicht sämtliche Delikte während der Probezeit begangen wurden, ist eine Quotenausscheidung zu treffen. Eine rein mathematische Quotenaufteilung würde vorliegend zu einer Strafe führen, die durchaus im Bereich von drei Monaten, das heisst im Bereich eines leich- ten Falls, liegt. Allerdings sind neben diesem schematischen Element die weiteren Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierbei fällt namentlich der grosse krimi- nelle Wille des Angeklagten ins Gewicht. Der Kreispräsident verurteilte X. im No- vember 2003 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von zwei Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 500.--. Im Wissen um diese hohe Strafe für einen einzelnen Diebstahl sowie im Wissen, vor dieser Verurteilung bereits rund 90 Diebstähle begangen zu haben, delinquierte X. in der Folge un-

29 bekümmert weiter, wobei er teilweise erhebliche Deliktsbeträge erbeutete. In Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwie- genden Delikte, für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen, womit vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen ist. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 14 Tagen Gefängnis ist zu vollziehen. 9.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Als Vermögenswerte gelten alle geldwerten bzw. wirtschaftli- chen Vorteile in Form der Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen. Erfasst sind zudem nicht nur Gegenstände, wie beispielsweise Bargeld oder Wertpapiere, sondern auch Forderungen bzw. allge- meine Rechte, insbesondere Bankguthaben (BGE 119 IV 16; Baumann Florian, Basler Kommentar zum StGB, Band I, N 29 f. und 38 zu Art. 59 StGB, mit Hinwei- sen). b. X. erlangte durch die von ihm begangenen gewerbsmässigen Diebstähle Vermögenswerte in erheblicher Höhe. Diese wurden nach seinen Anga- ben nicht verbraucht, sondern auf ein Konto bei der Schweizerischen G. einbezahlt. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 8. März 2004 (act. 5.2) bei der Schweizerischen G./Postfinance ein sich auf dem E-Depositen-Konto des Angeklagten Nr. S. befindliches Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 be- schlagnahmt. Der Angeklagte gab im Untersuchungsverfahren mehrfach an, von diesem Betrag gehörten etwa Fr. 10'000.-- ihm und der Rest sei deliktisch erlangt worden (vgl. act. 2.3, 2.4, 7.2, 7.3, 7.5). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte er seine Aussagen und gab an, dass weit weniger als Fr. 100'000.-- deliktisch er- langt worden seien. Da aufgrund der vorangehenden Erwägungen nachgewiesen ist, dass X. mindestens einen Betrag von Fr. 83'935.60 deliktisch erlangt hat und nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nur eingezogen werden darf, was nachgewiesenermassen durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, ist von diesem Betrag auszuge- hen. Davon abzuziehen sind die vom Angeklagten selbst den Geschädigten zurück erstatteten Beträge von Fr. 300.-- (act. 10) und Fr. 900.-- (act. 64) sowie den von der Polizei sichergestellten und den Geschädigten ausgehändigten Betrag von ins-

30 gesamt Fr. 5'730.-- (act. 106, 107, 112 und 116), total somit Fr. 6'930.--. Von der beschlagnahmten Summe von Fr. 110'281.40 sind somit Fr. 77'005.60 (Fr. 83'935.60 - Fr. 6'930.--) zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich einzuzie- hen. Für eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, wie von der Verteidigung beantragt wurde, fehlt es an entsprechenden Anträgen bzw. Forderungsabtretun- gen seitens der Geschädigten (vgl. Art. 60 StGB). Der über die Einziehung hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach ver- rechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet. 10.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da- mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Er- forschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geord- neten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsions- klagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsi- onsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. Art. 130 StPO stellt an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen, doch ist die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden und unterliegt im Übrigen grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung. Auch der Adhäsions- kläger hat daher bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Formerfor- dernisse zu beachten. So ist die Adhäsionsklage gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO frist- gerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Zu jeder auf Ausrichtung einer Geldleistung ge- richteten Adhäsionsklage gehört ein schriftlich formuliertes Begehren mit genauer Angabe der Forderungssumme. Der Kläger als Geschädigter hat zudem seine Par- tei- und Prozessfähigkeit zu belegen. Schliesslich ist es im Grundsatz Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen (vgl. grundsätz- lich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.).

31 b. Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt 23 Adhäsionsklagen eingereicht. Im Rahmen seines Plädoyers nahm der amtliche Verteidiger zu den Klagen Stellung. Teilweise wurden diese anerkannt. Der Klageanerkennung kommt im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess und das Gericht kann davon Vormerk nehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begehren: aa. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 14, 16 u. 93 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 2’008.-- ein (act. 1.6.1.). Der Adhäsionskläger macht geltend, der Adhäsionsbeklagte habe ihm bei den Diebstählen von Januar, Februar und Dezember 2003 Fr. 508.--, Fr. 400.-- bzw. Fr. 1'100.-- entwendet (Delikte Nr. 14, 16 und 93 gemäss Anklageschrift). Die ein- geklagte Forderung wurde vom Adhäsionsbeklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. April 2005 vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von Geschädigte 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. bb. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 72, gegen X. eine Adhä- sionsklage im Betrag von Fr. 1'046.-- ein (act. 1.6.2.). Die eingeforderte Summe bezieht sich auf den vom Adhäsionsbeklagten am 10. Juli 2003 begangenen Dieb- stahl zum Nachteil der Geschädigten 72 (Delikt Nr. 72 gemäss Anklageschrift), bei dem nach Angaben der Adhäsionsklägerin Notengeld in Schweizer Franken im Be- trag von Fr. 620.-- sowie Notengeld in Euro im Betrag von Fr. 426.-- entwendet wurde. X. anerkannte die Adhäsionsklage anlässlich der Hauptverhandlung im Be- trag von Fr. 500.--. So hatte er auch im Rahmen des Strafverfahrens zugestanden, beim erwähnten Diebstahl Notengeld in Schweizer Franken für rund Fr. 500.-- ent- wendet zu haben (act. 7.9 S. 8, 79.6). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. Im Mehrbetrag erweist sich die Adhäsionsklage als nicht genügend substan- ziert. Ein konkreter Nachweis, welcher Betrag entwendet wurde, fehlt. Zudem fällt auf, dass der Deliktsbetrag gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2003 (act. 79.1) mit insgesamt Fr. 850.-- angegeben wurde, dass aber gegenüber der Versicherung ein davon abweichender, höherer Schadensbetrag von Fr. 620.-- und Euro 300.-- (vgl. act. 79.5) geltend gemacht wird. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewie- sen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage

32 nicht möglich. Die Klage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. cc. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De- zember 2004, reichte Geschädigte 12 u. 15 gegen X. eine Adhäsionsklage im Be- trag von Fr. 805.-- ein (act. 1.6.3). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen des Adhäsionsbeklagten von Dezember 2002 und Februar 2003 im Ort 12 u. 15 (Delikte Nr. 12 und 15 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. dd. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De- zember 2004, reichte Geschädigter 18 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.4). Er macht geltend, der Adhäsions- beklagte habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 7. Februar 2003 in das Geschäft des Geschädigten 18 (Delikt Nr. 18 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 700.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 7.9 S. 3 f., 25.3). Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genom- men. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom Geschädigten 18 als nicht genügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 700.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ee. Am 23. Dezember 2004 reichte Geschädigter 56 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’800.-- ein (act. 1.6.5). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 31. Mai 2003 in Ort 56 (Delikt Nr. 56 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 1’050.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 63.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom

33 Geschädigten 56 als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Scha- dens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschlies- sende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Ad- häsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’050.-- überschrei- tenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ff. Am 23. Dezember 2004 reichte die Geschädigte 25, 47, 95, 101 u. 102, vertreten durch RA, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforde- rungsbetrag von Fr. 3'140.-- ein (act. 1.6.6). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von März und Mai 2003 sowie von Januar und Februar 2004 in Ort 25, 47, 95, 101 u. 102 (Delikte Nr. 25, 47, 95, 101 und 102 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsions- beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. gg. Am 27. Dezember 2004 reichte Geschädigter 19 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.7). Die Forde- rung resultiert aus dem Diebstahl vom 10. Februar 2003 zum Nachteil von Geschä- digter 19 (Delikt Nr. 19 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. hh. Am 27. Dezember 2004 reichten Geschädigte 35 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 500.-- ein (act. 1.6.8). Die Forde- rung resultiert aus dem Diebstahl von April oder Juni 2003 im Ort 35 (Delikt Nr. 35 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage von den Geschädigten im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vor- merk genommen. ii. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004, der G. übergeben am 28. De- zember 2004, reichte Geschädigter 79 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.9). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von September oder Oktober 2003 im Ort 79 (Delikt Nr. 79

34 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vor- merk genommen. jj. Am 28. Dezember 2004 reichte Geschädigter 91 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 925.-- ein (act. 1.6.10). Die Forde- rung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von November 2003 in das Ort 91 (De- likt Nr. 91 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die For- derung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten im Betrag von Fr. 925.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. kk. Am 29. Dezember 2004 reichte Geschädigter 58 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.11). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 1. Juli 2003 in Ort 58 (Delikt Nr. 58 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte aner- kannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 400.--. Die- ser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 6, 65.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschä- digten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. Es fällt sodann auf, dass der Geschädigte den Deliktsbe- trag in der polizeilichen Befragung vom 31. August 2004 (act. 65.4) selbst mit Fr. 400.-- angegeben hatte. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsi- onsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 400.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ll. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De- zember 2004, reichte die Geschädigte 82, 83 u. 86, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’200.-- ein (act. 1.6.12). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von September und Oktober 2003 in den Geschenk- laden Ort 82, 83 u. 86 (Delikte Nr. 82, 83 und 86 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng-

35 lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83

u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. mm. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De- zember 2004, reichte Geschädigter 94 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 300.-- ein (act. 1.6.13). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 19. Dezember 2003 in Ort 94 (Delikt Nr. 94 gemäss An- klageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsi- onsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. nn. Mit Eingabe vom 2. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte die Geschädigte 60 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’100.-- ein (act. 1.6.14). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 17. Juni 2003 in Ort 60 Fr. 1'000.-- entwendet (Delikt Nr. 60 gemäss Anklageschrift). Darüber hinaus wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- gefordert. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 900.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 67.6). Von der Anerken- nung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vor- merk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Be- trag sowie für die entstandenen Umtriebe und damit am Beweis der effektiven Scha- denshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine ab- schliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 900.-- über- schreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. oo. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte Geschädigte 46 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungs- betrag von Fr. 1’080.-- ein (act. 1.6.15). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 29. April 2003 in Ort 46 Fr. 1'080.-- entwendet (Delikt Nr. 46 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 1’000.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 53.4). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Betrag von Fr.

36 1’000.-- wird somit Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Scha- denshöhe fehlt. Insbesondere befindet sich die als Beweismittel genannte Kassen- abrechnung vom 29. April 2003 nicht bei den Akten. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forde- rung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’000.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg ver- wiesen. pp. Am 4. Januar 2005 reichte Geschädigter 55 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.16). Es wird geltend gemacht, X. habe der Adhäsionsklägerin diesen Betrag im Mai 2003 aus der Mitarbeitergarde- robe des Z. entwendet (Delikt Nr. 55 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich aner- kannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Be- trag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. qq. Mit Eingabe vom 5. Januar 2005, der G. übergeben am 6. Januar 2005, reichten die Geschädigten 24 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem For- derungsbetrag von Fr. 1’050.-- ein (act. 1.6.17). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 23. Februar 2003 in Ort 24 (Delikt Nr. 24 gemäss Ankla- geschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsions- beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 24 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. rr. Mit Eingabe vom 7. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte die Geschädigte 64 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’300.-- ein (act. 1.6.18). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb- stahl vom 27. Juni 2003 in Ort 64 (Delikt Nr. 64 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng- lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im Betrag von Fr. 1’300.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. ss. Am 10. Januar 2005 reichte die Geschädigte 20 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 4'396.-- ein (act. 1.6.19). Sie macht Schadener-

37 satz geltend aus dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2003 in Ort 20 (Delikt Nr. 20 gemäss Anklageschrift). Das Geltendmachen einer zivilrechtlichen Forderung ist nach Art. 130 Abs. 1 StPO dem Geschädigten vorbehalten, es sei denn, dieser habe seine Forderung rechtsgültig abgetreten. Vorliegend handelt es sich bei der Adhä- sionsklägerin, der Geschädigten 20, nicht um die Geschädigte, nämlich die Y.. Eine Forderungsabtretung liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitima- tion der Geschädigten 20 zur Geltendmachung des der Y. entstandenen Schadens zu verneinen. Entsprechend ist die Adhäsionsklage abzuweisen. tt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte V. gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’840.-- ein (act. 1.6.20). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Diebstahl vom 4. Juli 2003 in der Eisenwaren Anstalt V. in W. aus der Registrierkasse Bargeld im Betrag von Fr. 1'340.-- entwendet und durch die Beschädigung der Storen einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.-- verursacht (Delikt Nr. 67 gemäss Anklage- schrift). Der Adhäsionsbeklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, aufgrund des Eingangsstempels der Staatsanwaltschaft, der vom 12. Januar 2005 datiere, sei die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage vermutungsweise nicht eingehalten worden, weshalb beantragt werde, auf die Klage nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte der Adhäsionsbeklagte einen Betrag von Fr. 500.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbe- trag (vgl. act. 74.3 und 74.4). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Adhäsionsklage beginnt gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO mit dem Eingang der Schlussverfügung, das heisst mit deren Inempfangnahme durch den Geschädigten, zu laufen. Vorliegend erging die Schlussverfügung am 20. Dezember 2004. Sie ist den Geschädigten daher frühes- tens am 21. Dezember 2004 zugegangen. In diesem Fall wäre die Adhäsionsklage spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. zu übergeben gewesen. Dem Poststempel des Couverts, mit dem die Adhäsionsklage eingereicht wurde, lässt sich entnehmen, dass die vorliegende Klage am 10. Januar 2005 und damit fristgerecht der G. übergeben wurde. In diesem Sinn ist auf die Adhäsionsklage ohne weiteres einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannte, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsions- klage von V. im Betrag von Fr. 500.-- Vormerk. Im Mehrbetrag erweist sich die For- derung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es sowohl an einem Beweis für den effektiv entwendeten Betrag wie auch am Beweis für den entstan- denen Sachschaden fehlt (vgl. auch Erw. 2.b.cc. S. 19 f.). In diesem Sinne ist auf-

38 grund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforde- rung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. uu. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 11. Januar 2005, reichte die Geschädigte 68 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.21). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb- stahl vom 5. Juli 2003 in Ort 68 (Delikt Nr. 68 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsi- onsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er einen Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 8, 75.5). Wie bereits bei der vorangehenden Adhäsionsklage festgestellt, ist die vom

20. Dezember 2004 datierende Schlussverfügung den Geschädigten frühestens am

21. Dezember 2004 zugegangen und hätte eine entsprechende Adhäsionsklage diesfalls spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. übergeben wer- den müssen. Allerdings kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen, dass eine eingeschriebene Postsendung dem Empfänger nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag zugeht, sei es, dass der Empfänger nicht zu Hause angetroffen wird und die Sendung erst an einem späteren Tag innerhalb der siebentägigen Abholfrist in Empfang nimmt oder dass sich die Auslieferung der Postsendung verzögert, wobei im vorliegenden Fall insbesondere ein erhöhtes Postaufkommen während der Weihnachtstage in Betracht zu ziehen ist. In casu wurde die Adhäsionsklage am 11. Januar 2005, also 21 Tage nach der frühestmög- lichen Kenntnisnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Unter den erwähn- ten Umständen erachtet das Kantonsgericht damit die Frist für die Einreichung einer Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 600.-- anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AC. im Betrag von Fr. 600.-- Vor- merk. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenü- gend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung auf- grund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die an-

39 erkannte Summe von Fr. 600.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwie- sen. vv. Mit Eingabe vom 8. Januar 2005, der G. übergeben am 12. Januar 2005, reichte Geschädigter 77 u. 88 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Ge- samtforderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.22). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von August und November 2003 in die Ort 77 u. 88 (Delikte Nr. 77 und 88 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinrei- chung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er den Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist wurde bereits bei der Behandlung der vorangehenden Adhäsionsklage ausgeführt, dass nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht auszuschliessen ist, dass eine eingeschriebene Postsendung nicht am Folgetag der Aufgabe, sondern erst einige Tage später in Empfang ge- nommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Adhäsionsklage am 12. Januar 2005, also 22 Tage nach der frühestmöglichen Inempfangnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Das Kantonsgericht erachtet auch in diesem Fall die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für den Fall des Eintretens auf die Klage den Forderungsbetrag von Fr. 600.-- vollumfänglich anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 66 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- Vormerk. ww. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 16. Januar 2005, reichte der Geschädigte 17 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forde- rungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.23). Die Forderung resultiert aus dem Ein- schleichdiebstahl von Februar oder März 2003 in Ort 17 (Delikt Nr. 17 gemäss An- klageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren beantragte er die Abweisung der Klage mangels Aktivlegiti- mation. Subeventualiter wurde vom Adhäsionsbeklagten ein Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannt. Das Kantonsgericht erachtet in diesem Fall die Frist zur Einreichung der Ad- häsionsklage als nicht gewahrt. Aus einer sich in den Akten befindenden Aktennotiz geht hervor, dass die Schlussverfügung vom Geschädigten 17 beziehungsweise von der Besitzerin des Z., am 21. Dezember 2004 in Empfang genommen wurde.

40 Die Frist zur Klageeinreichung lief daher am 10. Januar 2005 ab, so dass sich die Eingabe vom 16. Januar 2005 als klar verspätet erweist. Aus diesem Grund wird auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 vom 10. Januar 2005 nicht eingetre- ten. Selbst bei Eintreten auf die Klage wäre diese wohl abzuweisen gewesen, da durch den Diebstahl offenbar die Besitzerin des Restaurants Z. und nicht der Ge- schädigte 17 geschädigt wurde und dem Letzteren damit die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung des Schadens fehlt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Dieser hat nach Art. 354 Abs. 3 StGB auch die Rechtshilfekosten zu tragen. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

41

Erwägungen (27 Absätze)

E. 14 nach Art. 139 Ziff. 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von drei

Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus unterliegt.

b.

Zu beachten ist, dass X. nicht nur in der Schweiz, sondern auch im

Fürstentum Liechtenstein Diebstähle verübte (Delikte Nr. 33, 49, 53, 67, 77 und 88

gemäss Anklageschrift). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Aus-

land ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische

Recht die Auslieferung zulässt, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist,

dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wenn er sich in der Schweiz

befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das

Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch

tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte

Auslandstat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische

Recht dafür die Auslieferung an sich zulässt. Diese Frage entscheidet sich nach Art.

35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-

chen (IRSG). Nach der genannten Bestimmung gelten als Auslieferungsdelikte Ta-

ten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates

mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem

Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Dies trifft

auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte zu. Gewerbsmässiger Diebstahl

unterliegt nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis

bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Im Fürstentum Liechtenstein ist der gewerbsmässige

Diebstahl nach § 130 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bei schwerem Dieb-

stahl oder Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren bedroht. Da das schweizerische Recht für dieses Delikt somit

die Auslieferung zulässt und sich der Angeklagte in der Schweiz befindet, ist die

schweizerische Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 6 StGB gegeben. Zur Anwendung

gelangt schweizerisches Recht, da sich dieses, wie dem Vergleich der oben aufge-

führten Sanktionen für gewerbsmässigen Diebstahl zu entnehmen ist, als milder er-

weist.

2.a.

Gemäss Anklageschrift vom 26. Januar 2005 wird X. vorgeworfen, in

der Zeit vom 19. September 2002 bis am 5. März 2004 insgesamt 108 Diebstähle

und drei Diebstahlsversuche mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 93'344.60 be-

gangen zu haben. Mehrheitlich handelte es sich um Einschleichdiebstähle. In fünf

E. 15 Fällen wird dem Angeklagten indes vorgeworfen, unter Verursachung von Sach-

schäden in der Höhe von insgesamt Fr. 3'158.60 gewaltsam eingebrochen zu sein.

X. ist geständig, die in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten begangen

zu haben. In mehreren Fällen bestehen allerdings Differenzen im Hinblick auf den

Deliktsbetrag. Teilweise will der Angeklagte bei seinen Diebstählen einen geringe-

ren und teilweise einen höheren als den von den Geschädigten geltend gemachten

Geldbetrag erbeutet haben. Differenzen bestehen auch im Hinblick auf den entstan-

denen Sachschaden. Gemäss der von der Verteidigung erstellten und zu den Akten

gereichten detaillierten Aufstellung der bestrittenen Deliktsbeträge anerkennt der

Angeklagte hinsichtlich der Diebstähle einen Deliktsbetrag von Fr. 83'935.60 und

hinsichtlich der Sachbeschädigungen einen Deliktsbetrag von Fr. 1'958.60.

Unter diesen Umständen gilt es anhand der relevanten strafprozessualen Be-

weisregeln zunächst zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur

Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen

rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.

b.

Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt

grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des

Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der

Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO

nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus

Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der

zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als

eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft.

Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen

Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt

zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh-

bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be-

weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu

beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach

der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs-

regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes

Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel

sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

E. 16 wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht

zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek-

tiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37).

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle

Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel

mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein

(vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die

Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Be-

kundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen

Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr.

35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zür-

cher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

c.aa. Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aus-

sagen von X. im Grundsatz glaubhaft sind. Er ist bei der Mehrzahl der begangenen

Delikte vollumfänglich geständig (Delikte Nr. 1-17, 19, 23-39, 42-44, 47-55, 57-59,

61-66, 71, 75, 77-111). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen (vgl. act. 7.1

- 7.3, 7.5, 7.6, 7.8) wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (act. 7.4,

7.7, 7.9) gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhand-

lung vor dem Kantonsgericht bestätigte er seine Aussagen beziehungsweise Ge-

ständnisse. In denjenigen Fällen, in denen X. die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge

sowie der verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden hat, kann daher

für die Beurteilung der entsprechenden Straftaten von den in der Anklageschrift auf-

geführten und ausgewiesenen Deliktsbeträgen ausgegangen werden.

bb.

Anders präsentiert sich die Lage in denjenigen Fällen, in denen der

Angeklagte zwar die eigentliche Tatbegehung eingestanden hat, seine Angaben zu

den Deliktsbeträgen aber von denjenigen der Geschädigten abweichen. Es ist hier-

bei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nur in einzelnen Fällen polizeilich

einvernommen wurden. In den meisten Fällen wurden hingegen keine Protokolle

über die Befragungen der Geschädigten angefertigt. Lediglich in den Polizeirappor-

ten finden sich Zusammenfassungen der Aussagen der betroffenen Personen so-

wie entsprechende Zusammenstellungen des Deliktsguts. Diese Polizeirapporte

wurden von den Geschädigten aber nicht unterschrieben, weshalb im grössten Teil

E. 17 der Fälle nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen und Zu-

sammenstellungen von den Einvernommenen überprüft und als ihrer Aussage ent-

sprechend anerkannt wurden. Gleichzeitig ist damit nicht nachvollziehbar, ob die

Polizeirapporte die Aussagen der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unter-

schrift des Aussagenden ist nun aber auch in polizeilichen Einvernahmen erforder-

lich, wovon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 2

StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO

derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann,

vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Nor-

malfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden

könnten, auch formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubün-

den die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der

Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei Per-

sonen formlos, kommt ihnen aber erst nach einer formellen Befragung als Zeuge

Zeugenqualität zu. Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirap-

port stellen aufgrund des Gesagten keine formellen Einvernahmen dar. Dies bedeu-

tet nun aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos

sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges

Beweismittel. Er kann nämlich durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den

Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den

Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifi-

zierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergeb-

nisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem

Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugenein-

vernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist,

zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann aber

nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG

2002 Nr. 11, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aus-

sagen der Geschädigten aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin

überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben

der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung

dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten

abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Zwar mag es aus

Gründen der Verfahrensökonomie nachvollziehbar erscheinen, wenn die Strafver-

folgungsbehörde bei Vorliegen zahlreicher Delikte und eines umfassenden Ge-

ständnisses des Täters auf eine Zeugeneinvernahme der einzelnen Geschädigten

E. 18 verzichtet, zumal dann, wenn die Angaben zum Deliktsbetrag nur in einzelnen Fäl-

len voneinander abweichen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr einer Schmä-

lerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten mit sich. So wird aus Art. 6 Ziff. 1

und 3 EMRK unter anderem abgeleitet, dass dem Angeklagten, um sich wirksam

verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an

einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu be-

streiten (BGE 125 I 133, mit Hinweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist

gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge

formell als Zeuge befragt wird (BGE 124 I 285 f.; BGE 125 I 132 f.). Im vorliegenden

Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefra-

gung verzichtet, und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten

nicht hätten formell als Zeugen befragt werden können. Auch aus diesem Grund

kann auf die Polizeirapporte, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht

übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorlie-

genden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Im Ergebnis ist

somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von X. abzustellen. Es bleibt

die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere

Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten treffen müssen. Hierbei ist zu berück-

sichtigen, dass sich die Abweichungen zwischen den Angaben von X. und jenen

der Geschädigten bei einer Gesamtdeliktssumme von über Fr. 90'000.-- im Bereich

von Fr. 8'000.-- bewegen. Die Differenzen haben daher keine Auswirkungen auf die

Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Angeklagten, insbesondere auch nicht

- wie noch aufzuzeigen sein wird - auf die Frage der Gewerbsmässigkeit der

Diebstähle. Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unter-

schied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumessung auswirken würde. Der Sachver-

halt erweist sich daher als genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen

notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO).

Aufgrund der soeben dargestellten fehlenden Auswirkungen der differieren-

den Deliktsbeträge auf die Tatbestandsmässigkeit sowie die Strafzumessung kann

auch von Seiten des Gerichts darauf verzichtet werden, in jedem einzelnen Fall die

Aussagen der Geschädigten auf ihre Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln

und damit auf ihre Ausgewiesenheit zu überprüfen. Vielmehr erachtet sich das Kan-

tonsgericht bezüglich der Deliktsbeträge an die Aussagen von X. anlässlich der po-

lizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie der gerichtlichen

Befragung gebunden. Das Gericht geht somit von 111 Diebstahlsdelikten, davon

drei Versuche, mit einer vom Angeklagten zugestandenen Deliktssumme von Fr.

83'935.60 aus.

E. 19 Was die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigungen betrifft, so

sind diese bei den Delikten Nr. 20 und 40 der Anklageschrift im Betrag von Fr. 50.-

- bzw. Fr. 1'908.60 zugestanden. Bei den Delikten Nr. 62 und 76, zwei Diebstählen

im Blumenladen T. in U., machte der Geschädigte AB. einen Sachschaden von je

Fr. 350.-- geltend, der durch das Aufbrechen eines Fensters entstanden sein soll

(act. 69.1 und 69.4 bzw. 83.1 und 83.3). Der Angeklagte gibt hingegen an, er sei

beide Male durch ein geöffnetes Fenster in das Geschäftslokal eingestiegen, so

dass gar kein Sachschaden entstanden sei (act. 7.9 S. 8, 69.3 bzw. 83.2). In den

Akten finden sich weder ein Hinweis, dass bei den beiden Diebstählen tatsächlich

ein Fenster beschädigt wurde, noch Belege, die die Höhe des vom Geschädigten

geltend gemachten Sachschadens von je Fr. 350.-- bestätigen würden. Da sich die

Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten widersprechen und die Angaben

des Geschädigten durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist es

sich als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Diebstählen im Blumen-

laden in U. tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Im Weiteren wird dem An-

geklagten beim Delikt Nr. 67 gemäss Anklageschrift vorgeworfen, einen Sachscha-

den von Fr. 500.-- verursacht zu haben. So soll jener beim Einsteigen in das Eisen-

warengeschäft von V. in W. die Lamellen eines Rollladens beschädigt haben (act.

74.1). Der Angeklagte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September

2004 an, die Lamellen des Rollladens lediglich nach oben geschoben zu haben, um

in das Gebäude einsteigen zu können. Er habe dabei jedoch nichts beschädigt (act.

74.4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 14. De-

zember 2004 erachtete er es indes als möglich, die Lamellen des Rollladens be-

schädigt zu haben (act. 7.9, S. 8), während er das Verursachen eines Sachscha-

dens an der Hauptverhandlung wiederum abstritt. Die Aussagen des Angeklagten

sind insofern widersprüchlich. Allerdings findet sich auch in diesem Fall in den Akten

weder ein Hinweis, dass beim entsprechenden Diebstahl die Lamellen des Rollla-

dens tatsächlich beschädigt wurden, noch ein Beleg, der eine Reparatur derselben

und damit auch die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens

von Fr. 500.-- bestätigen würde. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsge-

richt eine Sachbeschädigung als nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zusammen-

fassend geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Angeklagte nachgewiesener-

massen zwei Sachbeschädigungen im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1'958.60 be-

gangen hat.

3.a.

Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde,

bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit

unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde

E. 20 bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen

Gewahrsams, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache

verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird. In subjektiver Hinsicht wer-

den das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch

des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt.

Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereiche-

rung gefordert (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum

StGB, Band II, Basel 2003, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe

droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren.

Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn

Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufs-

mässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den

Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit

der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten

und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines

Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf

der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf eingerichtet

hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die

einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung dar-

stellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden,

wie zum Beispiel anhand der Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten

Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems

bzw. einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter

Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische

Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen

muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur

Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (BGE 116 IV 319, 119 IV

133, 123 IV 116; Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; Trechsel Stefan,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 14

zu Art. 139 i.V.m. N 30 ff. zu Art. 146 StGB).

Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Be-

gründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Niggli/Riedo,

a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt grundsätzlich ein un-

vollendeter Versuch des Diebstahls nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 139 StGB vor.

E. 21 Allerdings gehen Diebstahlsversuche bei gewerbsmässigem Handeln in den vollen-

deten Diebstahlsdelikten auf (BGE 123 IV 117).

b.

X. ist überführt und geständig, 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversu-

che begangen zu haben. Im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit schlich sich der

Angeklagte in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Ho-

tels, Restaurants und Tankstellenshops ein und entwendete Geld aus Kassen oder

Portemonnaies. In zwei Fällen brach der Angeklagte unter Verursachung von Sach-

schäden gewaltsam in die Objekte ein. Das Deliktsgut bestand hauptsächlich in Bar-

geld. Der erbeutete Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. Indem

sich der Angeklagten mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, beweg-

liche Sachen angeeignete und sich damit unrechtmässig bereicherte, hat er den

Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen Nr. 1-

79, 81-91, 93-109 und 111 gemäss Anklageschrift erfüllt. Beim Diebstahlsversuch

blieb es in den Fällen Nr. 80, 92 und 110 gemäss Anklageschrift, da es dem Ange-

klagten nicht gelang, etwas zu erbeuten.

Das Handeln von X. ist zweifellos als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der

Angeklagte hat in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 23. Februar 2004, also

während 17 Monaten, einen Deliktsbetrag von rund Fr. 84'000.-- erbeutet, was ei-

nem durchschnittlichen monatlichen Betrag von beinahe Fr. 5'000.-- entspricht. Die

aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellten damit einen namhaften

Betrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Der Angeklagte hatte sich darauf ein-

gerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig zusätzliche Einkünfte zu er-

zielen, nutzte er im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit doch jede sich bietende

Gelegenheit, um in einer ganzen Serie von Delikten systematisch Diebstähle zu be-

gehen. Unter diesen Umständen erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der

Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X. des gewerbsmässigen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wie bereits darge-

legt, gehen die drei Diebstahlsversuche in den vollendeten gewerbsmässigen De-

likten auf.

4.a.

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder

Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder

Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In sub-

jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu

E. 22 deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar

zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Rehberg/Schmid, Straf-

recht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154).

b.

X. ist überführt und geständig, in den Fällen Nr. 20 und 40 gemäss

Anklageschrift Sachschäden in der Höhe von Fr. 50.-- bzw. Fr. 1'908.60 verursacht

zu haben. Er hat damit vorsätzlich fremdes Sacheigentum beschädigt und erfüllt

den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Ent-

sprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. Was den erstgenannten

Sachschaden von Fr. 50.-- betrifft, so handelt es sich grundsätzlich um eine gering-

fügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.

172ter Abs. 1 StGB. Allerdings gelangt diese Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 2

StGB bei Sachbeschädigungen im Rahmen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art.

139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung.

5.a.

Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Gebäude

geht die Verletzung des Hausfriedens nach Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung

wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Be-

rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof,

Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des

Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Frei-

heit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen auf-

halten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Haus-

recht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen

und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N

1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen

bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern

kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz

verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu ver-

letzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon

Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24

und 35 zu Art. 186 StGB).

b.

Zur Begehung seiner zahlreichen Diebstähle hat sich der Angeklagte

in mehreren Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu

durch Art. 186 StGB geschützten Räumen, insbesondere Geschäftslokalen, ver-

schafft. Es liegen über 70 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Der Ange-

E. 23 klagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB

mehrfach erfüllt.

6.a.

Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-

schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der

Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer-

den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei-

ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die

Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im

Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das

Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen

Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem

Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser

also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in

die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo-

bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach-

vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV

20 f.).

Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-

fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der

Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch

das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-

ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten

Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall der gewerbsmässige Dieb-

stahl. Grundlage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vor-

gesehene Strafrahmen von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus.

Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu

beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung

durch den Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 begangen wurden. X.

wurde damals wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Ge-

fängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. ver-

urteilt. Den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging X. nach-

E. 24 weislich vor Ausfällung dieses Strafmandates, den anderen Teil danach. Nun muss

für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden.

Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der

Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird,

als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt

worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass

sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Ver-

urteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend

von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beach-

tung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die er-

neute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93).

b.

Das Verschulden des Angeklagten wiegt unter dem Gesichtspunkt der

Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 17 Monaten 111 Diebstähle bzw.

Diebstahlsversuche sowie zahlreiche weitere Delikte verübt. Der bei den

Diebstählen erbeutete Betrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. X. nutzte

in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter praktisch jede sich bietende Gele-

genheit, um Diebstähle zu begehen. Durch dieses Verhalten hat er eine erhebliche

kriminelle Energie an den Tag gelegt. Selbst nach der Verurteilung durch den

Kreispräsidenten Surses im November 2003 schreckte er nicht davor zurück, wei-

tere Delikte zu begehen. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Delinquieren

während der Probezeit sind straferhöhend zu werten. Was die Beweggründe des

Angeklagten betrifft, so ergeben sich gewisse Widersprüche. Der amtliche Verteidi-

ger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Angeklagte habe nicht

aus rein egoistischen Gründen oder für persönliche Zwecke delinquiert. Vielmehr

habe er einerseits seine hohen Schulden abbezahlen wollen und sich anderseits für

die Zukunft, insbesondere für eine allfällige Arbeitslosigkeit, absichern wollen. Nicht

zuletzt habe er seinen Kindern mit dem Geld etwas bieten wollen. Die Scheidung

und der schwierige, oft fehlende Kontakt zu den Kindern, verbunden mit finanziellen

Forderungen seitens der geschiedenen Ehefrau und der Kinder hätten dem Ange-

klagten stark zugesetzt. Dadurch habe er sich in einem persönlichen Tief befunden

und sich zu den Diebstählen hinreissen lassen. Allerdings sind nach Ansicht des

Gerichts diese Absichten des Angeklagten nicht belegt, hat er das Deliktsgut doch

praktisch restlos auf die hohe Kante gelegt und nichts für den von ihm für die

Diebstähle als massgebend vorgegebenen Zweck verbraucht. Abgesehen davon

stellen selbstverständlich weder hohe Schulden noch finanzielle Schwierigkeiten in-

folge einer Scheidung eine Rechtfertigung für derartige Straftaten dar. Strafmin-

dernd zu berücksichtigen ist hingegen die schwierige persönliche Situation, in der

E. 25 sich der Angeklagte befand; offenbar hatte er ein schweres Vorleben, indem er be-

reits früh seine Mutter verlor und eine nicht gerade glückliche, durch finanzielle

Schwierigkeiten stark belastete Ehe führte. Strafmindernd kann dem Angeklagten

auch sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft im Straf-

verfahren zugute gehalten werden. Er zeigte sich bestrebt, die Straftaten restlos und

speditiv aufzuklären. Ebenso können die gezeigte Reue sowie der Umstand, dass

X. das Unrecht seiner Taten heute einsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt wer-

den. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner zu werten, dass er sich nach der frist-

losen Entlassung im letzten Herbst gefangen hat und über ein regelmässiges Ein-

kommen verfügt. Soweit bekannt hat er sich zudem wohl verhalten und keine wei-

teren Delikte mehr verübt. Nur in geringem und nicht wie von der Verteidigung gel-

tend gemacht in erheblichem Mass strafmindernd kann der Umstand gewertet wer-

den, dass das Deliktsgut noch vorhanden ist und zur Verfügung steht, um den Scha-

den wiedergutzumachen. Dass dem so ist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten,

sondern dem Umstand zu verdanken, dass jener gefasst wurde, bevor er das Geld

ausgegeben hatte. Zudem macht es im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Dieb-

stähle keinen Unterschied, ob das erbeutete Geld vom Täter sofort ausgegeben

wird oder ob es auf die hohe Kante gelegt wird, um später ausgegeben zu werden.

Auch gemäss den vom Angeklagten geäusserten Absichten wurde das Geld näm-

lich entwendet, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern.

Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammen-

treffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungs-

gründe liegen keine vor.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie in Anbe-

tracht der durch den Kreispräsidenten Surses bereits ausgesprochenen Strafe er-

scheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis

als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfer-

tigt.

c.

Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu-

chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver-

halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann

X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei-

und Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69

StGB nichts entgegensteht.

E. 26 Für die Anrechung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe gilt der

Grundsatz der Identität der Tat. Es ist nicht zulässig, eine in einem zweiten Straf-

verfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter

Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, anzurechnen. Vielmehr er-

folgt die Anrechnung auf jene Freiheitsstrafe, die im Verfahren ausgefällt wurde, in

welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat (BGE 104 IV 9). Daher ist die

Untersuchungshaft vorliegend, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auf die Frei-

heitsstrafe von 17 ½ Monaten anzurechnen.

7.a.

Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 17 ½-

monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt

werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff.

1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr

als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und

Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige

Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie

der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings

lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der

Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prü-

fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage

im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche-

rer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht be-

gründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschie-

ben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Verge-

hens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten ver-

büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Ge-

richt dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs.

3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzel-

falls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten

sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Be-

währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122;

Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB).

b.

Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr

als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall als (teil-

weise) Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis verhängt

E. 27 wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf-

vollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Kantonsgericht die Vor-

aussetzungen als erfüllt, da dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt wer-

den kann. Zwar fällt negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte sich auch nach der

Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses nicht von weiteren Straftaten ab-

halten liess. Allerdings gibt X. an, zwischenzeitlich gewillt zu sein, keine weiteren

Straftaten mehr zu begehen. Sein Verhalten während und nach der Untersuchungs-

haft scheint diese Absicht zu belegen. So zeigte X. sich kooperativ und legte ein

umfassendes Geständnis ab. Er trug sodann von sich aus zur Aufklärung gewisser

Diebstähle bei. Offenbar war er bestrebt, reinen Tisch zu machen. Der Verurteilte

war ferner praktisch immer arbeitstätig und verfügt über ein regelmässiges Einkom-

men. M. vom L. stellt X. ein gutes Zeugnis aus. Soweit bekannt, hat sich X. sodann

zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu beachten ist auch die

Warnwirkung des - wie nachstehend aufgezeigt - zu widerrufenden bedingten Straf-

vollzugs, den der Kreispräsident Surses mit Strafmandat vom 11. November 2003

für eine Strafe von zwei Wochen Gefängnis angeordnet hatte. Hinzu kommt, dass

die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich der Ver-

urteilte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen, was faktisch

ebenfalls zu Wohlverhalten Anlass gibt. Unter den genannten Umständen kann er-

wartet werden, dass sich X. in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der 17 ½-

monatigen Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben. Im Hinblick auf die nicht zu un-

terschätzende Rückfallgefahr - delinquierte X. doch bereits einmal während hängi-

ger Probezeit - wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt.

8.a.

Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus-

gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver-

brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm

erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder

das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist

dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend

zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2

StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Mass-

nahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit

um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den

Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41

Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während

der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als

leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist

E. 28 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art.

41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr.

28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonde-

ren objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch

oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten

Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe

von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue

Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit began-

gen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155;

Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue

Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probezeit begangen wurden. Für

die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der

Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an

der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November

2003 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und ei-

ner Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die entsprechende Probezeit dauerte daher vom

11. November 2003 bis am 10. November 2005. Einen Teil der vorliegend zur Be-

urteilung stehenden Delikte beging X. in diesem Zeitraum, so dass über den Wider-

ruf der erwähnten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden ist.

b.

Im vorliegenden Fall beging der Angeklagte von September 2002 bis

Februar 2004 neben weiteren Delikten 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversuche in

einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 83'935. Hierfür wurde eine Strafe von 17 ½

Monaten Gefängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafmandats

entfallen davon mindestens 21 Diebstahlsdelikte mit einem Deliktsbetrag von rund

Fr. 13’700.-- (Delikte Nr. 90 - 110 gemäss Anklageschrift). Da somit nicht sämtliche

Delikte während der Probezeit begangen wurden, ist eine Quotenausscheidung zu

treffen. Eine rein mathematische Quotenaufteilung würde vorliegend zu einer Strafe

führen, die durchaus im Bereich von drei Monaten, das heisst im Bereich eines leich-

ten Falls, liegt. Allerdings sind neben diesem schematischen Element die weiteren

Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierbei fällt namentlich der grosse krimi-

nelle Wille des Angeklagten ins Gewicht. Der Kreispräsident verurteilte X. im No-

vember 2003 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von zwei

Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 500.--. Im Wissen um diese

hohe Strafe für einen einzelnen Diebstahl sowie im Wissen, vor dieser Verurteilung

bereits rund 90 Diebstähle begangen zu haben, delinquierte X. in der Folge un-

E. 29 bekümmert weiter, wobei er teilweise erhebliche Deliktsbeträge erbeutete. In

Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass

die durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwie-

genden Delikte, für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über

drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen, womit vorliegend nicht von einem

leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen ist. Der mit Strafmandat des

Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug

wird daher widerrufen. Die Strafe von 14 Tagen Gefängnis ist zu vollziehen.

9.a.

Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver-

mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu

bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern

sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus-

gehändigt werden. Als Vermögenswerte gelten alle geldwerten bzw. wirtschaftli-

chen Vorteile in Form der Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung

von Passiven und Aufwendungen. Erfasst sind zudem nicht nur Gegenstände, wie

beispielsweise Bargeld oder Wertpapiere, sondern auch Forderungen bzw. allge-

meine Rechte, insbesondere Bankguthaben (BGE 119 IV 16; Baumann Florian,

Basler Kommentar zum StGB, Band I, N 29 f. und 38 zu Art. 59 StGB, mit Hinwei-

sen).

b.

X. erlangte durch die von ihm begangenen gewerbsmässigen

Diebstähle Vermögenswerte in erheblicher Höhe. Diese wurden nach seinen Anga-

ben nicht verbraucht, sondern auf ein Konto bei der Schweizerischen G. einbezahlt.

Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 8. März 2004 (act.

5.2) bei der Schweizerischen G./Postfinance ein sich auf dem E-Depositen-Konto

des Angeklagten Nr. S. befindliches Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 be-

schlagnahmt. Der Angeklagte gab im Untersuchungsverfahren mehrfach an, von

diesem Betrag gehörten etwa Fr. 10'000.-- ihm und der Rest sei deliktisch erlangt

worden (vgl. act. 2.3, 2.4, 7.2, 7.3, 7.5). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte

er seine Aussagen und gab an, dass weit weniger als Fr. 100'000.-- deliktisch er-

langt worden seien. Da aufgrund der vorangehenden Erwägungen nachgewiesen

ist, dass X. mindestens einen Betrag von Fr. 83'935.60 deliktisch erlangt hat und

nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nur eingezogen werden darf, was nachgewiesenermassen

durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, ist von diesem Betrag auszuge-

hen. Davon abzuziehen sind die vom Angeklagten selbst den Geschädigten zurück

erstatteten Beträge von Fr. 300.-- (act. 10) und Fr. 900.-- (act. 64) sowie den von

der Polizei sichergestellten und den Geschädigten ausgehändigten Betrag von ins-

E. 30 gesamt Fr. 5'730.-- (act. 106, 107, 112 und 116), total somit Fr. 6'930.--. Von der

beschlagnahmten Summe von Fr. 110'281.40 sind somit Fr. 77'005.60 (Fr.

83'935.60 - Fr. 6'930.--) zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich einzuzie-

hen. Für eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, wie von der Verteidigung

beantragt wurde, fehlt es an entsprechenden Anträgen bzw. Forderungsabtretun-

gen seitens der Geschädigten (vgl. Art. 60 StGB). Der über die Einziehung

hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach ver-

rechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet.

10.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil-

rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi-

onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu,

den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da-

mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Er-

forschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen

Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geord-

neten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO

einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden

hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet.

Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsions-

klagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsi-

onsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. Art. 130 StPO stellt an die Form der

Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen, doch ist die Klage lediglich aus

Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden und unterliegt im

Übrigen grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung. Auch der Adhäsions-

kläger hat daher bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Formerfor-

dernisse zu beachten. So ist die Adhäsionsklage gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO frist-

gerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betref-

fend den Schluss der Untersuchung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der

Staatsanwaltschaft einzureichen. Zu jeder auf Ausrichtung einer Geldleistung ge-

richteten Adhäsionsklage gehört ein schriftlich formuliertes Begehren mit genauer

Angabe der Forderungssumme. Der Kläger als Geschädigter hat zudem seine Par-

tei- und Prozessfähigkeit zu belegen. Schliesslich ist es im Grundsatz Sache der

Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen (vgl. grundsätz-

lich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich

1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.).

E. 31 b.

Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt 23 Adhäsionsklagen

eingereicht. Im Rahmen seines Plädoyers nahm der amtliche Verteidiger zu den

Klagen Stellung. Teilweise wurden diese anerkannt. Der Klageanerkennung kommt

im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess und

das Gericht kann davon Vormerk nehmen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begehren:

aa.

Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 14, 16 u. 93 gegen X.

eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 2’008.-- ein (act.

1.6.1.). Der Adhäsionskläger macht geltend, der Adhäsionsbeklagte habe ihm bei

den Diebstählen von Januar, Februar und Dezember 2003 Fr. 508.--, Fr. 400.-- bzw.

Fr. 1'100.-- entwendet (Delikte Nr. 14, 16 und 93 gemäss Anklageschrift). Die ein-

geklagte Forderung wurde vom Adhäsionsbeklagten anlässlich der Hauptverhand-

lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. April 2005 vollumfänglich

anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von Geschädigte 14, 16 u.

93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird vom Gericht Vormerk genommen.

bb.

Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 72, gegen X. eine Adhä-

sionsklage im Betrag von Fr. 1'046.-- ein (act. 1.6.2.). Die eingeforderte Summe

bezieht sich auf den vom Adhäsionsbeklagten am 10. Juli 2003 begangenen Dieb-

stahl zum Nachteil der Geschädigten 72 (Delikt Nr. 72 gemäss Anklageschrift), bei

dem nach Angaben der Adhäsionsklägerin Notengeld in Schweizer Franken im Be-

trag von Fr. 620.-- sowie Notengeld in Euro im Betrag von Fr. 426.-- entwendet

wurde. X. anerkannte die Adhäsionsklage anlässlich der Hauptverhandlung im Be-

trag von Fr. 500.--. So hatte er auch im Rahmen des Strafverfahrens zugestanden,

beim erwähnten Diebstahl Notengeld in Schweizer Franken für rund Fr. 500.-- ent-

wendet zu haben (act. 7.9 S. 8, 79.6). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage

der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vormerk genom-

men. Im Mehrbetrag erweist sich die Adhäsionsklage als nicht genügend substan-

ziert. Ein konkreter Nachweis, welcher Betrag entwendet wurde, fehlt. Zudem fällt

auf, dass der Deliktsbetrag gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2003 (act. 79.1) mit

insgesamt Fr. 850.-- angegeben wurde, dass aber gegenüber der Versicherung ein

davon abweichender, höherer Schadensbetrag von Fr. 620.-- und Euro 300.-- (vgl.

act. 79.5) geltend gemacht wird. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der

Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewie-

sen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage

E. 32 nicht möglich. Die Klage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.--

überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen.

cc.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De-

zember 2004, reichte Geschädigte 12 u. 15 gegen X. eine Adhäsionsklage im Be-

trag von Fr. 805.-- ein (act. 1.6.3). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen des

Adhäsionsbeklagten von Dezember 2002 und Februar 2003 im Ort 12 u. 15 (Delikte

Nr. 12 und 15 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die

eingeklagte Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der

Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von

Fr. 805.-- wird vom Gericht Vormerk genommen.

dd.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De-

zember 2004, reichte Geschädigter 18 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem

Forderungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.4). Er macht geltend, der Adhäsions-

beklagte habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 7. Februar 2003 in das

Geschäft des Geschädigten 18 (Delikt Nr. 18 gemäss Anklageschrift) entwendet.

Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in

der Höhe von Fr. 700.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren

zugestandenen Deliktsbetrag (act. 7.9 S. 3 f., 25.3). Von der Anerkennung der Ad-

häsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genom-

men. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom Geschädigten 18 als nicht

genügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten

Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. In diesem

Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend

gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung

der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird

daher für den die anerkannte Summe von Fr. 700.-- überschreitenden Betrag auf

den Zivilweg verwiesen.

ee.

Am 23. Dezember 2004 reichte Geschädigter 56 eine Adhäsionsklage

mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’800.-- ein (act. 1.6.5). Er macht geltend, X.

habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 31. Mai 2003 in Ort 56 (Delikt

Nr. 56 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die

Klage anlässlich der Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 1’050.--. Dieser Betrag

entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 63.3).

Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr.

1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom

E. 33 Geschädigten 56 als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis

für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Scha-

dens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der

Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschlies-

sende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Ad-

häsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’050.-- überschrei-

tenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen.

ff.

Am 23. Dezember 2004 reichte die Geschädigte 25, 47, 95, 101 u.

102, vertreten durch RA, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforde-

rungsbetrag von Fr. 3'140.-- ein (act. 1.6.6). Die Forderung resultiert aus den

Diebstählen von März und Mai 2003 sowie von Januar und Februar 2004 in Ort 25,

47, 95, 101 u. 102 (Delikte Nr. 25, 47, 95, 101 und 102 gemäss Anklageschrift).

Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsions-

beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der

Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird vom Gericht

Vormerk genommen.

gg.

Am 27. Dezember 2004 reichte Geschädigter 19 gegen X. eine Adhä-

sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.7). Die Forde-

rung resultiert aus dem Diebstahl vom 10. Februar 2003 zum Nachteil von Geschä-

digter 19 (Delikt Nr. 19 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung

wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der

Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.--

wird vom Gericht Vormerk genommen.

hh.

Am 27. Dezember 2004 reichten Geschädigte 35 gegen X. eine Adhä-

sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 500.-- ein (act. 1.6.8). Die Forde-

rung resultiert aus dem Diebstahl von April oder Juni 2003 im Ort 35 (Delikt Nr. 35

gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung

vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad-

häsionsklage von den Geschädigten im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vor-

merk genommen.

ii.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004, der G. übergeben am 28. De-

zember 2004, reichte Geschädigter 79 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem

Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.9). Die Forderung resultiert aus dem

Einschleichdiebstahl von September oder Oktober 2003 im Ort 79 (Delikt Nr. 79

E. 34 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung

vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad-

häsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vor-

merk genommen.

jj.

Am 28. Dezember 2004 reichte Geschädigter 91 gegen X. eine Adhä-

sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 925.-- ein (act. 1.6.10). Die Forde-

rung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von November 2003 in das Ort 91 (De-

likt Nr. 91 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die For-

derung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung

der Adhäsionsklage vom Geschädigten im Betrag von Fr. 925.-- wird vom Gericht

Vormerk genommen.

kk.

Am 29. Dezember 2004 reichte Geschädigter 58 gegen X. eine Adhä-

sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.11). Er macht

geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 1. Juli 2003 in Ort

58 (Delikt Nr. 58 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte aner-

kannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 400.--. Die-

ser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag

(vgl. act. 7.9 S. 6, 65.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschä-

digten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist

sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es an

einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven

Höhe des Schadens fehlt. Es fällt sodann auf, dass der Geschädigte den Deliktsbe-

trag in der polizeilichen Befragung vom 31. August 2004 (act. 65.4) selbst mit Fr.

400.-- angegeben hatte. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsi-

onsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und

eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht

möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr.

400.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen.

ll.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De-

zember 2004, reichte die Geschädigte 82, 83 u. 86, gegen X. eine Adhäsionsklage

mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’200.-- ein (act. 1.6.12). Die Forderung

resultiert aus den Diebstählen von September und Oktober 2003 in den Geschenk-

laden Ort 82, 83 u. 86 (Delikte Nr. 82, 83 und 86 gemäss Anklageschrift). Anlässlich

der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng-

E. 35 lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83

u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird vom Gericht Vormerk genommen.

mm.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De-

zember 2004, reichte Geschädigter 94 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem

Forderungsbetrag von Fr. 300.-- ein (act. 1.6.13). Die Forderung resultiert aus dem

Einschleichdiebstahl vom 19. Dezember 2003 in Ort 94 (Delikt Nr. 94 gemäss An-

klageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsi-

onsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage

vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird vom Gericht Vormerk genom-

men.

nn.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar

2005, reichte die Geschädigte 60 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag

von Fr. 1’100.-- ein (act. 1.6.14). Es wird geltend gemacht, X. habe beim

Einschleichdiebstahl vom 17. Juni 2003 in Ort 60 Fr. 1'000.-- entwendet (Delikt Nr.

60 gemäss Anklageschrift). Darüber hinaus wird eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 100.-- gefordert. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der

Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 900.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm

im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 67.6). Von der Anerken-

nung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vor-

merk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin

als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Be-

trag sowie für die entstandenen Umtriebe und damit am Beweis der effektiven Scha-

denshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin

der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine ab-

schliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich.

Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 900.-- über-

schreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen.

oo.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar

2005, reichte Geschädigte 46 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungs-

betrag von Fr. 1’080.-- ein (act. 1.6.15). Es wird geltend gemacht, X. habe beim

Einschleichdiebstahl vom 29. April 2003 in Ort 46 Fr. 1'080.-- entwendet (Delikt Nr.

46 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich

der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 1’000.--. Dieser Betrag entspricht dem

von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 53.4). Von der

Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Betrag von Fr.

E. 36 1’000.-- wird somit Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung

der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten

Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Scha-

denshöhe fehlt. Insbesondere befindet sich die als Beweismittel genannte Kassen-

abrechnung vom 29. April 2003 nicht bei den Akten. In diesem Sinne ist aufgrund

der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forde-

rung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung

aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die

anerkannte Summe von Fr. 1’000.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg ver-

wiesen.

pp.

Am 4. Januar 2005 reichte Geschädigter 55 eine Adhäsionsklage mit

einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.16). Es wird geltend gemacht,

X. habe der Adhäsionsklägerin diesen Betrag im Mai 2003 aus der Mitarbeitergarde-

robe des Z. entwendet (Delikt Nr. 55 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Haupt-

verhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich aner-

kannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Be-

trag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen.

qq.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2005, der G. übergeben am 6. Januar

2005, reichten die Geschädigten 24 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem For-

derungsbetrag von Fr. 1’050.-- ein (act. 1.6.17). Die Forderung resultiert aus dem

Einschleichdiebstahl vom 23. Februar 2003 in Ort 24 (Delikt Nr. 24 gemäss Ankla-

geschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsions-

beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von

den Geschädigten 24 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird vom Gericht Vormerk genom-

men.

rr.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar

2005, reichte die Geschädigte 64 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag

von Fr. 1’300.-- ein (act. 1.6.18). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb-

stahl vom 27. Juni 2003 in Ort 64 (Delikt Nr. 64 gemäss Anklageschrift). Anlässlich

der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng-

lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im

Betrag von Fr. 1’300.-- wird vom Gericht Vormerk genommen.

ss.

Am 10. Januar 2005 reichte die Geschädigte 20 eine Adhäsionsklage

mit einem Forderungsbetrag von Fr. 4'396.-- ein (act. 1.6.19). Sie macht Schadener-

E. 37 satz geltend aus dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2003 in Ort 20 (Delikt Nr.

20 gemäss Anklageschrift). Das Geltendmachen einer zivilrechtlichen Forderung ist

nach Art. 130 Abs. 1 StPO dem Geschädigten vorbehalten, es sei denn, dieser habe

seine Forderung rechtsgültig abgetreten. Vorliegend handelt es sich bei der Adhä-

sionsklägerin, der Geschädigten 20, nicht um die Geschädigte, nämlich die Y.. Eine

Forderungsabtretung liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitima-

tion der Geschädigten 20 zur Geltendmachung des der Y. entstandenen Schadens

zu verneinen. Entsprechend ist die Adhäsionsklage abzuweisen.

tt.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar

2005, reichte V. gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag

von Fr. 1’840.-- ein (act. 1.6.20). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Diebstahl

vom 4. Juli 2003 in der Eisenwaren Anstalt V. in W. aus der Registrierkasse Bargeld

im Betrag von Fr. 1'340.-- entwendet und durch die Beschädigung der Storen einen

Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.-- verursacht (Delikt Nr. 67 gemäss Anklage-

schrift). Der Adhäsionsbeklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend,

aufgrund des Eingangsstempels der Staatsanwaltschaft, der vom 12. Januar 2005

datiere, sei die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage vermutungsweise nicht

eingehalten worden, weshalb beantragt werde, auf die Klage nicht einzutreten. Im

Eventualbegehren anerkannte der Adhäsionsbeklagte einen Betrag von Fr. 500.--.

Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbe-

trag (vgl. act. 74.3 und 74.4).

Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Adhäsionsklage beginnt gemäss

Art. 130 Abs. 2 StPO mit dem Eingang der Schlussverfügung, das heisst mit deren

Inempfangnahme durch den Geschädigten, zu laufen. Vorliegend erging die

Schlussverfügung am 20. Dezember 2004. Sie ist den Geschädigten daher frühes-

tens am 21. Dezember 2004 zugegangen. In diesem Fall wäre die Adhäsionsklage

spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. zu übergeben gewesen.

Dem Poststempel des Couverts, mit dem die Adhäsionsklage eingereicht wurde,

lässt sich entnehmen, dass die vorliegende Klage am 10. Januar 2005 und damit

fristgerecht der G. übergeben wurde. In diesem Sinn ist auf die Adhäsionsklage

ohne weiteres einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr.

500.-- anerkannte, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsions-

klage von V. im Betrag von Fr. 500.-- Vormerk. Im Mehrbetrag erweist sich die For-

derung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es sowohl an einem

Beweis für den effektiv entwendeten Betrag wie auch am Beweis für den entstan-

denen Sachschaden fehlt (vgl. auch Erw. 2.b.cc. S. 19 f.). In diesem Sinne ist auf-

E. 38 grund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten

Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforde-

rung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den

die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg

verwiesen.

uu.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 11. Januar

2005, reichte die Geschädigte 68 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag

von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.21). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb-

stahl vom 5. Juli 2003 in Ort 68 (Delikt Nr. 68 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsi-

onsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage

sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren

anerkannte er einen Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Dieser Betrag entspricht dem

von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 8, 75.5).

Wie bereits bei der vorangehenden Adhäsionsklage festgestellt, ist die vom

20. Dezember 2004 datierende Schlussverfügung den Geschädigten frühestens am

21. Dezember 2004 zugegangen und hätte eine entsprechende Adhäsionsklage

diesfalls spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. übergeben wer-

den müssen. Allerdings kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus

vorkommen, dass eine eingeschriebene Postsendung dem Empfänger nicht bereits

an dem auf die Aufgabe folgenden Tag zugeht, sei es, dass der Empfänger nicht zu

Hause angetroffen wird und die Sendung erst an einem späteren Tag innerhalb der

siebentägigen Abholfrist in Empfang nimmt oder dass sich die Auslieferung der

Postsendung verzögert, wobei im vorliegenden Fall insbesondere ein erhöhtes

Postaufkommen während der Weihnachtstage in Betracht zu ziehen ist. In casu

wurde die Adhäsionsklage am 11. Januar 2005, also 21 Tage nach der frühestmög-

lichen Kenntnisnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Unter den erwähn-

ten Umständen erachtet das Kantonsgericht damit die Frist für die Einreichung einer

Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für diesen

Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 600.-- anerkennt, nimmt das Kantonsgericht

von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AC. im Betrag von Fr. 600.-- Vor-

merk. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenü-

gend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit

am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der

Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung

nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung auf-

grund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die an-

E. 39 erkannte Summe von Fr. 600.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwie-

sen.

vv.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2005, der G. übergeben am 12. Januar

2005, reichte Geschädigter 77 u. 88 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Ge-

samtforderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.22). Die Forderung resultiert aus

den Diebstählen von August und November 2003 in die Ort 77 u. 88 (Delikte Nr. 77

und 88 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der

Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinrei-

chung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er den Forderungsbetrag

von Fr. 600.--.

Im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist wurde bereits bei der Behandlung

der vorangehenden Adhäsionsklage ausgeführt, dass nach der allgemeinen Le-

benserfahrung nicht auszuschliessen ist, dass eine eingeschriebene Postsendung

nicht am Folgetag der Aufgabe, sondern erst einige Tage später in Empfang ge-

nommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Adhäsionsklage am 12. Januar 2005,

also 22 Tage nach der frühestmöglichen Inempfangnahme der Schlussverfügung,

der G. übergeben. Das Kantonsgericht erachtet auch in diesem Fall die Frist für die

Einreichung der Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten.

Da X. für den Fall des Eintretens auf die Klage den Forderungsbetrag von Fr. 600.--

vollumfänglich anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Ad-

häsionsklage vom Geschädigten 66 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- Vormerk.

ww.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 16. Januar

2005, reichte der Geschädigte 17 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forde-

rungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.23). Die Forderung resultiert aus dem Ein-

schleichdiebstahl von Februar oder März 2003 in Ort 17 (Delikt Nr. 17 gemäss An-

klageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung,

auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten.

Im Eventualbegehren beantragte er die Abweisung der Klage mangels Aktivlegiti-

mation. Subeventualiter wurde vom Adhäsionsbeklagten ein Forderungsbetrag von

Fr. 500.-- anerkannt.

Das Kantonsgericht erachtet in diesem Fall die Frist zur Einreichung der Ad-

häsionsklage als nicht gewahrt. Aus einer sich in den Akten befindenden Aktennotiz

geht hervor, dass die Schlussverfügung vom Geschädigten 17 beziehungsweise

von der Besitzerin des Z., am 21. Dezember 2004 in Empfang genommen wurde.

E. 40 Die Frist zur Klageeinreichung lief daher am 10. Januar 2005 ab, so dass sich die Eingabe vom 16. Januar 2005 als klar verspätet erweist. Aus diesem Grund wird auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 vom 10. Januar 2005 nicht eingetre- ten. Selbst bei Eintreten auf die Klage wäre diese wohl abzuweisen gewesen, da durch den Diebstahl offenbar die Besitzerin des Restaurants Z. und nicht der Ge- schädigte 17 geschädigt wurde und dem Letzteren damit die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung des Schadens fehlt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Dieser hat nach Art. 354 Abs. 3 StGB auch die Rechtshilfekosten zu tragen. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

Dispositiv
  1. X. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
  2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreisprä- sidenten Surses vom 11. November 2003, mit 17 ½ Monaten Gefängnis be- straft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Ta- gen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
  3. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 14 Tagen Ge- fängnis ist zu vollziehen.
  4. Der mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. März 2004 sichergestellte Betrag von Fr. 110'281.40 wird im Umfang von Fr. 77'005.60 gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet.
  5. Adhäsionsklagen: a. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird Vormerk genommen. b. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. c. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird Vormerk genommen. 42 d. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. e. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. f. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird Vormerk genommen. g. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. h. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 35 im Be- trag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. i. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. j. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 91 im Betrag von Fr. 925.-- wird Vormerk genommen. k. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. l. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83 u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird Vormerk genommen. m. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird Vormerk genommen. n. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. 43 o. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Be- trag von Fr. 1’000.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. p. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Be- trag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. q. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 24 im Be- trag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. r. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im Betrag von Fr. 1’300.-- wird Vormerk genommen. s. Die Adhäsionsklage der Geschädigten 20 wird abgewiesen. t. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von V. im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg ver- wiesen. u. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 68 im Betrag von Fr. 600.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. v. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 77 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- wird Vormerk genommen. w. Auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 wird nicht eingetreten.
  6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 11'682.00 - den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 1'455.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 - sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'858.70 total somit Fr. 25'995.70 44 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.
  7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 5 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 11. März 1962 in A. geboren und wuchs als jüngstes Kind zusammen mit 10 Geschwistern bei seinen Eltern in B. auf. Seine Mutter starb, als er 6 Jahre alt war. In B. besuchte er 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Sekundar- schule. Nach der Schulentlassung absolvierte er in A. eine 3-jährige Handelsschule (Hermes). Da er im kaufmännischen Sektor keine Anstellung fand, arbeitete er in der Folge während zwei Jahren als Pneumonteur bei der Firma C. in A., während ca. 1 ½ Jahren als Molkereiangestellter in D. und schliesslich während weiteren vier Jahren in der Bäckerei des E.. In den Jahren 1992 bis 1997 war er als stellvertre- tender Abteilungsleiter bei der F. in A. tätig. Es folgte eine ca. einjährige Anstellung bei der G. in A., bevor er als Aussendienstmitarbeiter zur Firma H. in I. wechselte. Nach einem Jahr nahm er eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma J. SA in K. an. Dort erzielte er ein monatliches Einkommen von netto ca. Fr. 5'000.-- zuzüglich Spesen. Wegen des vorliegenden Strafverfahrens wurde ihm diese Stelle im Oktober 2004 fristlos gekündigt. Bereits seit dem Jahr 2000 arbeitet X. nebenbei als Pizza-Kurier bei der Firma L. in A.. Nach seiner Kündigung durch die J. SA baute er seine Tätigkeit als Pizza-Kurier aus, so dass er im November 2004 ein Monats- einkommen von ca. Fr. 3'200.-- erzielte. Daneben war er vom 12. Dezember 2004 bis am 31. Januar 2005 teilzeitlich bei der Bäckerei N. an der O.-Strasse in A. an- gestellt, wo er auf ein Monatseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- kam. Seit Mitte März 2005 ist X. zu 30 % als Handelsreisender für die Firma P., Immobilien, Gallaria / Q., in AA. tätig, wo er ein Monatsgehalt von Fr. 1'350.-- zuzüglich Provision erzielt. Er- gänzend zu dieser Tätigkeit sowie jener als Pizza-Kurier erhält X. Taggelder der Arbeitslosenversicherung. X. hat gemäss eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. Fr. 70'000.--, welche aus einem Privatkonkurs vom Januar 2001 herrühren. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. März 2004 liegen gegen X. aus den Jahren 2000 bis 2002 11 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 68'615.20 vor. Im März 1988 verheiratete sich X. mit R.. Aus dieser Verbindung gingen in den Jahren 1988, 1990 und 1992 drei Kinder hervor. Die Ehe wurde am 18. August 2002 geschieden. X. hat monatliche Alimente in Höhe von Fr. 1'881.-- zu leisten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeich- net: Am 11. November 2003 verurteilte der Kreispräsident Surses X. wegen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei A. vom 22. März 2004 ist nichts Nachteiliges über den Angeklagten bekannt.

3 X. wurde am 5. März 2004 in A. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirks- gerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 8. März 2004 die Untersuchungshaft an. Am 19. März 2004 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen. B. Mit Verfügung vom 8. März 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 20. Dezember 2004. Mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005 wurde X. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehr- fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. In der Zeit vom 19. September 2002 bis zu seiner Festnahme vom 5. März 2004 verübte der Angeklagte in den Kantonen Graubünden, St. Gallen, Tes- sin, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, und Schwyz sowie im Fürstentum Liechtenstein insgesamt 108 Diebstähle sowie drei Diebstahlsversuche (Nr. 80, 92 und 110 des Deliktsverzeichnisses) im Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 93'344.60. Dabei handelte es sich vorwiegend um Einschleichediebstähle in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Hotels, Restaurants und Tankstellenshops. Die Diebstähle verübte er jeweils während des Aus- sendienstes, und zwar hauptsächlich über die Mittagszeit, indem er durch Nebeneingänge in die Geschäfte schlich, im Innern nach Portemonnaies und Registrierkassen suchte und Bargeld entwendete. In mehreren Fällen nützte er auch eine kurze Abwesenheit der Geschäftsinhaber aus, um Geld aus den Registrierkassen zu stehlen. In fünf Fällen (Nr. 20, 40, 62, 67 und 76) brach er unter Verursachung von Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 3'158.60 gewaltsam in die Objekte ein. Die Geschädigten haben gegen den Angeklagten entsprechende Strafanträge wegen Sachbeschädigung und in total 78 Fällen auch Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs gestellt. In zwei Fällen (Nr. 3 und 57) erstattete der Angeklagte den Geschädigten das entwendete Geld wieder zurück, nachdem jene ihn kontaktiert und mit einer Anzeige gedroht hatten. Das bei den Diebstählen erbeutete Geld zahlte der Angeklagte jeweils auf sein Konto bei der Postfinance ein, wo es im Zuge der Strafuntersuchung beschlagnahmt wurde. Anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 5. März 2004 konnte in einem Couvert in der Wohnung des Ange- klagten Bargeld in Höhe von Fr. 5'730.-- aus den vier zuletzt verübten Delik- ten in Lavin, Bivio, S-chanf und Sent (Nr. 99, 100, 105 und 109) polizeilich sichergestellt und den Geschädigten erstattet werden (act. 6/1 Ziff. 9).

4 Der Angeklagte ist geständig. In mehreren Fällen (Nr. 18, 20, 21, 22, 35, 40, 41, 45, 67-70, 72-74, 76, 81 in Höhe von Fr. 8656.--) behauptet er, einen geringeren als den von den Geschädigten geltend gemachten Bargeldbetrag erbeutet zu haben. Andererseits will er in einigen Fällen (Nr. 28, 34, 43, 62 im Umfang von Fr. 3'360.--) auch einen höheren Geldbetrag entwendet ha- ben. Im Einzelnen werden ihm folgende Delikte zur Last gelegt: Nr. Ort/Strasse Zeit Geschädigte Delikts- betrag CHF zusätzliche Delikte/ Bemerkungen Akten 1 Ort 1 19.09.2002 12:00 - 13:30 Geschädigte 1 400.00 Hausfrie- densbruch 8/1-4 2 Ort 2 November 2002 Geschädigte 2 3'000.00 9/1-4 3 Ort 3 November 2002 Geschädigte 3 300.00 (Geld zurücker- stattet) 10/1-3 4 Ort 4 05.11.2002 14:18 Geschädigte 4 1'600.00 11/1-2 5 Ort 5 11.11.2002 10:30 - 19:00 Geschädigte 5 1'000.00 12/1-3 6 Ort 6 12.11.2002 15:20 Geschädigte 6 1'000.00 13/1-3 7 Ort 7 19.11.2002 21:30 - 21:40 Geschädigte 7 1'090.00 Hausfrie- densbruch 14/1-4 8 Ort 8 Dezember 2002 Geschädigte 8 250.00 15/1-4 9 Ort 9 Dezember 2002 Geschädigte 9 750.00 16/1-3 10 Ort 10 Dezember 2002 Geschädigte 10 300.00 Hausfrie- densbruch 17/1-4 11 Ort 11 09.12.2002 16:00 Geschädigte 11 600.00 18/1-4 12 Ort 12 23.12.2002 11:00 - 11:30 Geschädigte 12 450.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsions- klage in Höhe von CHF 450.00 (act. 1/6.3) 19/1-3 13 Ort 13 07.01.2003 13:45 Geschädigte 13 5.00 Hausfrie- densbruch 20/1-3 14 Ort 14 08.01.2003 14:00 - 19:00 Geschädigte 14 508.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsions- klage in Höhe von CHF 508.-- (act. 1/6.1) 21/1-4

5 15 Ort 15 01.02.2003 - 28.02.2003 Geschädigte 15 400.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsions- klage in Höhe von CHF 400.-- (act. 1/6.3) 22/1-3 16 Ort 16 Februar 2003 Geschädigte 16 400.00 Adhäsions- klage in Höhe von CHF 400.-- (act. 1/6.1) 23/1-4 17 Ort 17 Februar 2003 Geschädigte 17 830.00 Adhäsions- klage in Höhe von CHF 800.-- (act. 1/6.23) 24/1-4 18 Ort 18 07.02.2003 11:55 Geschädigte 18 875.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 800.-- (act. 1/6.4) 25/1-3 19 Ort 19 10.02.2003 17:31 Geschädigte 19 700.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.7) 26/1-3 20 Ort 20 11.02.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 20 4'396.00 Hausfrie- densbruch, Sachbe- schädigung ca. 50.--/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 4'396..00 (act. 1/6.19) 27/1-4 21 Ort 21 13.02.2003 14:00 - 14:45 Geschädigte 21 800.00 Hausfrie- densbruch 28/1-4 22 Ort 22 17.02.2003 13:15 - 17:00 Geschädigte 22 800.00 Hausfrie- densbruch 29/1-3 23 Ort 23 21.02.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 23 850.00 Hausfrie- densbruch 30/1-4 24 Ort 24 23.02.2003 18:30 Geschädigte 24 1'050.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'050.00 (act. 1/6.17) 31/1-4 25 Ort 25 März 2003 Geschädigte 25 1'200.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'200.00 (act. 1/6.6) 32/1-4

6 26 Ort 26 01.03.2003 - 30.04.2003 Geschädigte 26 1'400.00 Hausfrie- densbruch 33/1-4 27 Ort 27 März 2003 Geschädigte 27 160.00 Hausfrie- densbruch 34/1-4 28 Ort 28 12.03.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 28 900.00 35/1-3 29 Ort 29 13.03.2003 13:00 - 15:00 Geschädigte 29 300.00 Hausfrie- densbruch 36/1-4 30 Ort 30 März 2003 Geschädigte 30 400.00 Hausfrie- densbruch 37/1-3 31 Ort 31 Mai 2003 Geschädigte 31 500.00 Hausfrie- densbruch 38/1-4 32 Ort 32 20.03.2003 12:15 - 21.03.2003 16:00 Geschädigte 32 500.00 Hausfrie- densbruch 39/1-4 33 Ort 33 21.03.2003 12:06 Geschädigte 33 1'650.00 40/1-4 34 Ort 34 24.03.2003 12:55 Geschädigte 34 1'300.00 Hausfrie- densbruch 41/1-2 35 Ort 35 April/Juni 2003 Geschädigte 35 500.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 500.00 (act. 1/6.8) 42/1-2 36 Ort 36 April/Mai 2003 Geschädigte 36 1'200.00 43/1-4 37 Ort 37 April 2003 Geschädigte 37 500.00 Hausfrie- densbruch 44/1-3 38 Ort 38 April 2003 Geschädigte 38 200.00 Hausfrie- densbruch 45/1-4 39 Ort 39 01.04.2003 ca. 23:10 Geschädigte 39 603.60 Hausfrie- densbruch 46/1-3 40 Ort 40 06.04.2003 abends Geschädigte 40 787.00 Hausfrie- densbruch, Sachbe- schädigung Fr. 1'908.60 47/1-8 41 Ort 41 14.04.2003 12:43 Geschädigte 41 2'000.00 Hausfrie- densbruch 48/1-4 42 Ort 42 15.04.2003 12:15 - 12:45 Geschädigte 42 1'400.00 Hausfrie- densbruch 49/1-4 43 Ort 43 17.04.2003 - 24.04.2003 Geschädigte 43 300.00 Hausfrie- densbruch 50/1-4 44 Ort 44 22.04.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 44 750.00 Hausfrie- densbruch 51/1-4 45 Ort 45 23.04.2003 17:50 - 18:00 Geschädigte 45 370.00 (Euro 250) Hausfrie- densbruch 52/1-4 46 Ort 46 29.04.2003 12:00 - 12:30 Geschädigte 46 1'400.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von 53/1-3

7 CHF 1'080.00 (act. 1/6.15) 47 Ort 47 Mai 2003 Geschädigte 47 1'100.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'400.00 (act. 1/6.6) 54/1-4 48 Ort 48 Mai/Juni 2003 Geschädigte 48 500.00 Hausfrie- densbruch 55/1-4 49 Ort 49 Mai 2003 Geschädigte 49 650.00 56/1-3 50 Ort 50 Mai 2003 Geschädigte 50 800.00 Hausfrie- densbruch 57/1-4 51 Ort 51 08.04.2003 07:30 - 23:00 Geschädigte 51 700.00 58/1-4 52 Ort 52 01.05.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 52 1'500.00 59/1-4 53 Ort 53 Mai 2003 Geschädigte 53 600.00 60/1-3 54 Ort 54 06.05.2003 11:50 - 12:30 Geschädigte 54 1'300.00 61/1-2 55 Ort 55 15.05.2003 - 25.05.2003 Geschädigte 55 700.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.16) 62/1-4 56 Ort 56 31.05.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 56 1'800.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'800.-- (act. 1/6.5) 63/1-3 57 Ort 57 Juni 2003 Geschädigte 57 900.00 (Geld zurücker- stattet) 64/1-2 58 Ort 58 01.07.2003 ca. 12:00 Geschädigte 58 400.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 600.00 (act. 1/6.11) 65/1-4 59 Ort 59 17.06.2003 12:00 - 13:10 Geschädigte 59 1'480.00 Hausfrie- densbruch 66/1-4 60 Ort 60 17.06.2003 12:41 Geschädigte 60 1'000.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'100.00 (act. 1/6.14) 67/1-4 61 Ort 61 17.06.2003 13:10 1'000.00 Hausfrie- densbruch 68/1-4 62 Ort 62 18.06.2003 19:00 - 20.06.2003 08:00 930.00 Hausfrie- densbruch, Sachbe- schädigung ca. 350.-- 69/1-4

8 63 Ort 63 26.06.2003 16:30 - 16:45 Geschädigte 63 1'250.00 70/1-2 64 Ort 64 27.06.2003 12:21 Geschädigte 64 1'300.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'300.00 (act. 1/6.18) 71/1-4 65 Ort 65 01.07.2003 - 30.11.2003 Geschädigte 65 200.00 Hausfrie- densbruch 72/1-3 66 Ort 66 01.07.2003 - 30.11.2003 Geschädigte 66 200.00 Hausfrie- densbruch 73/1-4 67 Ort 67 04.07.2003 12:15 Geschädigte 67 1'340.00 Sachbe- schädigung ca. 500.-- / Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'840.00 (act. 1/6.20) 74/1-4 68 Ort 68 05.07.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 68 700.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.21) 75/1-4 69 Ort 69 07.07.2003 14:00 - 15:00 Geschädigte 69 600.00 Hausfrie- densbruch 76/1-4 70 Ort 70 08.07.2003 14:01 Geschädigte 70 1'600.00 77/1-5 71 Ort 71 09.07.2003 12:15 - 13:30 Geschädigte 71 700.00 Hausfrie- densbruch 78/1-3 72 Ort 72 10.07.2003 16:17 Geschädigte 72 850.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsions- klage in Höhe von CHF 1'046.00 (act. 1/6.2) 79/1-4 73 Ort 73 11.07.2003 13:21 Geschädigte 73 800.00 Hausfrie- densbruch 80/1-3 74 Ort 74 16.07.2003 12:00 - 12:12 Geschädigte 74 3'500.00 81/1-4 75 Ort 75 21.07.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 75 1'200.00 Hausfrie- densbruch 82/1-6 76 Ort 76 25.07.2003 19:00 - 26.07.2003 05:00 Geschädigte 76 2'305.00 Hausfrie- densbruch, Sachbe- schädigung ca. 350.-- 83/1-3 77 Ort 77 August 2003 Geschädigte 77 150.00 Adhäsions- 84/1-3

9 klage in Höhe von CHF 150.-- (act. 1/6.22) 78 Ort 78 September 2003 Geschädigte 78 900.00 Hausfrie- densbruch 85/1-4 79 Ort 79 01.09.2003 - 31.10.2003 Geschädigte 79 750.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.9) 86/1-4 80 Ort 80 01.09.2003 21:15 Geschädigte 80 (Versuch) Hausfrie- densbruch 87/1-5 81 Ort 81 09.09.03 - 16.09.03 Geschädigte 81 980.00 Hausfrie- densbruch 88/1-4 82 Ort 82 17.09.2003 19:30 Geschädigte 82 450.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 450.00 (act. 1/6.12) 89/1-4 83 Ort 83 30.09.2003 - 01.10.2003 Geschädigte 83 550.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 550.00 (act. 1/6.12) 90/1-3 84 Ort 84 Oktober 2003 Geschädigte 84 500.00 Hausfrie- densbruch 91/1-4 85 Ort 85 31.10.2003 08:00 - 18:00 Geschädigte 85 600.00 92/1-4 86 Ort 86 29.10.2003 18:00 - 23:59 Geschädigte 86 200.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 200.00 (act. 1/6.12) 93/1-3 87 Ort 87 November 2003 Geschädigte 87 300.00 Hausfrie- densbruch 94/1-4 88 Ort 88 November 2003 Geschädigte 88 500.00 Adhäsions- klage in Höhe von CHF 450.-- (act. 1/6.22) 95/1-3 89 Ort 89 November 2003 Geschädigte 89 800.00 96/1-5 90 Ort 90 10.11.2203 - 14.11.2003 Geschädigte 90 300.00 Hausfrie- densbruch 97/1-4 91 Ort 91 10.11.2003 - 15.11.2003 Geschädigte 91 925.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 925.00 (act. 1/6.10) 98/1-4 92 Ort 92 14.11.2003 12:45 Geschädigte 92 (Versuch) Hausfrie- densbruch 99/1-4

10 93 Ort 93 Dezember 2003 Geschädigte 93 1'100.00 Adhäsions- klage in Höhe von CHF 1'100.00 (act. 1/6.1) 100/1-4 94 Ort 94 19.12.2003 Geschädigte 94 340.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 300.00 (act. 1/6.13) 101/1-4 95 Ort 95 Januar 2004 Geschädigte 95 200.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 200.00 (act. 1/6.6) 102/1-4 96 Ort 96 Januar 2004 Geschädigte 96 100.00 Hausfrie- densbruch 103/1-3 97 Ort 97 Januar 2004 Geschädigte 97 350.00 Hausfrie- densbruch 104/1-4 98 Ort 98 Januar 2004 Geschädigte 98 600.00 Hausfrie- densbruch 105/1-4 99 Ort 99 10.12.2003 08:15 Geschädigte 99 250.00 (Geld pol. zurückerst.) 106/1-5 100 Ort 100 26.01.2004 17:30 - 18:00 Geschädigte 100 600.00 (Geld pol. zurückerst.) 107/1-6 101 Ort 101 Februar 2004 Geschädigte 101 300.00 Hausfrie- densbruch 108/1-4 102 Ort 102 Februar 2004 Geschädigte 102 340.00 Hausfrie- densbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 340.00 (act. 1/6.6) 109/1-4 103 Ort 103 01.02.2004 - 15.02.2004 Geschädigte 103 490.00 Hausfrie- densbruch 110/1-4 104 Ort 104 Februar 2004 Geschädigte 104 300.00 Hausfrie- densbruch 111/1-4 105 Ort 105 10.02.2004 12:00 - 16:30 Geschädigte 105 3'800.00 Hausfrie- densbruch (Geld pol. zurückerst.) 112/1-6 106 Ort 106 16.02.2004 - 29.02.2004 Geschädigte 106 1'760.00 Hausfrie- densbruch 113/1-4 107 16.02.2004 13:30 - 14:30 Geschädigte 107 500.00 Hausfrie- densbruch 114/1-3 108 18.02.2004 13:30 Geschädigte 108 350.00 Hausfrie- densbruch 115/1-4 109 23.02.04 09:30 - 10:30 Geschädigte 109 1'080.00 Hausfrie- densbruch (Geld pol. zurückerst.) 116/1-6

11 110 23.02.04 09:00 Geschädigte 110 (Versuch) Hausfrie- densbruch 117/1-5 111 Ort 111 01.12.2002 - 31.01.2003 Geschädigte 111 400.00 Hausfrie- densbruch 118/1-4 Akten: act. 6/1-2; act. 7/1-9 Mit Verfügung vom 8. März 2004 wurde bei der Schweizerischen G./Postfi- nance das sich auf dem E-Depositen-Konto des Angeklagten Nr. S. befindli- che Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 beschlagnahmt. Akten: act. 5/1-3 Nach Erlass der Schlussverfügung reichten 23 Geschädigte Adhäsionskla- gen in Höhe von insgesamt Fr. 28'090.-- ein. Akten: act. 1/6“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 25. April 2005 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, statt. Die Anklage wurde durch den Ersten Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Er gab zudem über seine aktuellen Anstellungs- und Einkommens- verhältnisse Auskunft. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang den Arbeitsvertrag des Angeklagten mit der Firma P. sowie Lohnabrechnungen und eine Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse zu den Akten. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte zeigte sich hinsicht- lich der ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten im Grundsatz geständig. Al- lerdings machte er in zahlreichen Fällen Abweichungen zu den angegebenen De- liktsbeträgen und teilweise auch zu den angegebenen Sachschäden geltend. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staats- anwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art.

12 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür sei er - teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsi- denten Surses vom 11. November 2003 ausgefällten Strafen - mit 16 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von vier Jahren. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 für die Strafe von zwei Wochen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 5. Vom bei der Postfinance beschlagnahmten Depositenkonto Nr. S. seien gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB CHF 86'414.60 zu Handen des Kantons Graubünden einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte in seinem Plädoyer den dem Angeklag- ten zur Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich, machte hinsichtlich der Diebstähle indes in 18 Fällen Abweichungen im Deliktsbetrag geltend. Die in der Anklageschrift aufgeführten Sachbeschädigungen wurden in zwei Fällen anerkannt, in drei Fällen dagegen bestritten. Der amtliche Verteidiger führte die entsprechenden Abweichun- gen zur Anklageschrift in einer zu dem Akten gereichten schriftlichen Zusammen- stellung im Einzelnen auf und gelangte derart zu einem anerkannten Deliktsbetrag betreffend Diebstähle von Fr. 83'935.60 sowie betreffend Sachbeschädigungen von Fr. 1'958.60. Der amtliche Verteidiger führte aus, nach der Beweisregel „in dubio pro reo“ sei hinsichtlich des Deliktsbetrags den Aussagen des Angeklagten zu fol- gen und nicht auf die nicht verifizierten Aussagen der Geschädigten abzustellen. Den Aussagen des Angeklagten sei auch vor dem Hintergrund, dass jener ein um- fassendes Geständnis abgelegt habe, Glauben zu schenken. Die von der Anklage vorgenommene rechtliche Qualifikation wurde anerkannt. Im Hinblick auf die Straf- zumessung hielt der amtliche Verteidiger fest, das Verschulden des Angeklagten wiege zweifellos schwer, doch seien auch verschiedene strafmindernde Elemente zu berücksichtigen, insbesondere die nicht rein egoistischen Beweggründe für die Taten sowie die schwierige persönliche Situation, in der sich der Angeklagte befun- den habe. Nach weiteren Ausführungen gelangte der amtliche Verteidiger zu fol- genden Anträgen: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsi- denten Surses vom 11. November 2003 ausgesprochenen Strafe von zwei Wochen Gefängnis, mit 13 ½ Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen.

13 3. Vom Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom

11. November 2003 ausgesprochenen bedingten Strafe von zwei Wo- chen Gefängnis sei abzusehen. Im Falle des Vollzugs sei die im vor- liegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf diese Strafe anzurechnen. 4. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von vier Jahren. 5.a. Vom bei der Postfinance beschlagnahmten Depositenkonto Nr. S. sei der gerichtlich festgestellte Deliktsbetrag abzüglich die den Geschädig- ten zurückerstatteten Fr. 6'930.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB einzu- ziehen. b. Der eingezogene Betrag sei zu Gunsten der Geschädigten zu verwen- den. c. Der nicht eingezogene Betrag sei zur Verfügung des Angeklagten frei- zugeben. 6. (Adhäsionsklagen). 7. Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Replik beziehungsweise der Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt als auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, er wisse nun, dass er einen unglaublich grossen Fehler gemacht habe und sei zur Einsicht gelangt, dass etwas derartiges nie mehr geschehen dürfe. Die Diebstähle seien wie eine Sucht gewe- sen, aus der er ohne fremde Hilfe nicht habe aussteigen können. Insbesondere die Untersuchungshaft sei für ihn nun aber eine einschneidende Erfahrung gewesen. Er entschuldige sich für alles, was er getan habe, und hoffe, dass das Gericht ihm eine Chance gebe. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei- lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls

14 nach Art. 139 Ziff. 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus unterliegt. b. Zu beachten ist, dass X. nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Fürstentum Liechtenstein Diebstähle verübte (Delikte Nr. 33, 49, 53, 67, 77 und 88 gemäss Anklageschrift). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Aus- land ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte Auslandstat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung an sich zulässt. Diese Frage entscheidet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG). Nach der genannten Bestimmung gelten als Auslieferungsdelikte Ta- ten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Dies trifft auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte zu. Gewerbsmässiger Diebstahl unterliegt nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Im Fürstentum Liechtenstein ist der gewerbsmässige Diebstahl nach § 130 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bei schwerem Dieb- stahl oder Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Da das schweizerische Recht für dieses Delikt somit die Auslieferung zulässt und sich der Angeklagte in der Schweiz befindet, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 6 StGB gegeben. Zur Anwendung gelangt schweizerisches Recht, da sich dieses, wie dem Vergleich der oben aufge- führten Sanktionen für gewerbsmässigen Diebstahl zu entnehmen ist, als milder er- weist. 2.a. Gemäss Anklageschrift vom 26. Januar 2005 wird X. vorgeworfen, in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 5. März 2004 insgesamt 108 Diebstähle und drei Diebstahlsversuche mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 93'344.60 be- gangen zu haben. Mehrheitlich handelte es sich um Einschleichdiebstähle. In fünf

15 Fällen wird dem Angeklagten indes vorgeworfen, unter Verursachung von Sach- schäden in der Höhe von insgesamt Fr. 3'158.60 gewaltsam eingebrochen zu sein. X. ist geständig, die in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten begangen zu haben. In mehreren Fällen bestehen allerdings Differenzen im Hinblick auf den Deliktsbetrag. Teilweise will der Angeklagte bei seinen Diebstählen einen geringe- ren und teilweise einen höheren als den von den Geschädigten geltend gemachten Geldbetrag erbeutet haben. Differenzen bestehen auch im Hinblick auf den entstan- denen Sachschaden. Gemäss der von der Verteidigung erstellten und zu den Akten gereichten detaillierten Aufstellung der bestrittenen Deliktsbeträge anerkennt der Angeklagte hinsichtlich der Diebstähle einen Deliktsbetrag von Fr. 83'935.60 und hinsichtlich der Sachbeschädigungen einen Deliktsbetrag von Fr. 1'958.60. Unter diesen Umständen gilt es anhand der relevanten strafprozessualen Be- weisregeln zunächst zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

16 wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Be- kundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zür- cher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). c.aa. Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aus- sagen von X. im Grundsatz glaubhaft sind. Er ist bei der Mehrzahl der begangenen Delikte vollumfänglich geständig (Delikte Nr. 1-17, 19, 23-39, 42-44, 47-55, 57-59, 61-66, 71, 75, 77-111). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen (vgl. act. 7.1

- 7.3, 7.5, 7.6, 7.8) wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (act. 7.4, 7.7, 7.9) gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht bestätigte er seine Aussagen beziehungsweise Ge- ständnisse. In denjenigen Fällen, in denen X. die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge sowie der verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden hat, kann daher für die Beurteilung der entsprechenden Straftaten von den in der Anklageschrift auf- geführten und ausgewiesenen Deliktsbeträgen ausgegangen werden. bb. Anders präsentiert sich die Lage in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte zwar die eigentliche Tatbegehung eingestanden hat, seine Angaben zu den Deliktsbeträgen aber von denjenigen der Geschädigten abweichen. Es ist hier- bei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nur in einzelnen Fällen polizeilich einvernommen wurden. In den meisten Fällen wurden hingegen keine Protokolle über die Befragungen der Geschädigten angefertigt. Lediglich in den Polizeirappor- ten finden sich Zusammenfassungen der Aussagen der betroffenen Personen so- wie entsprechende Zusammenstellungen des Deliktsguts. Diese Polizeirapporte wurden von den Geschädigten aber nicht unterschrieben, weshalb im grössten Teil

17 der Fälle nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen und Zu- sammenstellungen von den Einvernommenen überprüft und als ihrer Aussage ent- sprechend anerkannt wurden. Gleichzeitig ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Polizeirapporte die Aussagen der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unter- schrift des Aussagenden ist nun aber auch in polizeilichen Einvernahmen erforder- lich, wovon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Nor- malfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden könnten, auch formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubün- den die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei Per- sonen formlos, kommt ihnen aber erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeugenqualität zu. Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirap- port stellen aufgrund des Gesagten keine formellen Einvernahmen dar. Dies bedeu- tet nun aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann nämlich durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifi- zierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergeb- nisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugenein- vernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann aber nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG 2002 Nr. 11, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aus- sagen der Geschädigten aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Zwar mag es aus Gründen der Verfahrensökonomie nachvollziehbar erscheinen, wenn die Strafver- folgungsbehörde bei Vorliegen zahlreicher Delikte und eines umfassenden Ge- ständnisses des Täters auf eine Zeugeneinvernahme der einzelnen Geschädigten

18 verzichtet, zumal dann, wenn die Angaben zum Deliktsbetrag nur in einzelnen Fäl- len voneinander abweichen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr einer Schmä- lerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten mit sich. So wird aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu be- streiten (BGE 125 I 133, mit Hinweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge formell als Zeuge befragt wird (BGE 124 I 285 f.; BGE 125 I 132 f.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefra- gung verzichtet, und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten nicht hätten formell als Zeugen befragt werden können. Auch aus diesem Grund kann auf die Polizeirapporte, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorlie- genden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von X. abzustellen. Es bleibt die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten treffen müssen. Hierbei ist zu berück- sichtigen, dass sich die Abweichungen zwischen den Angaben von X. und jenen der Geschädigten bei einer Gesamtdeliktssumme von über Fr. 90'000.-- im Bereich von Fr. 8'000.-- bewegen. Die Differenzen haben daher keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Angeklagten, insbesondere auch nicht

- wie noch aufzuzeigen sein wird - auf die Frage der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle. Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unter- schied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumessung auswirken würde. Der Sachver- halt erweist sich daher als genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO). Aufgrund der soeben dargestellten fehlenden Auswirkungen der differieren- den Deliktsbeträge auf die Tatbestandsmässigkeit sowie die Strafzumessung kann auch von Seiten des Gerichts darauf verzichtet werden, in jedem einzelnen Fall die Aussagen der Geschädigten auf ihre Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln und damit auf ihre Ausgewiesenheit zu überprüfen. Vielmehr erachtet sich das Kan- tonsgericht bezüglich der Deliktsbeträge an die Aussagen von X. anlässlich der po- lizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie der gerichtlichen Befragung gebunden. Das Gericht geht somit von 111 Diebstahlsdelikten, davon drei Versuche, mit einer vom Angeklagten zugestandenen Deliktssumme von Fr. 83'935.60 aus.

19 Was die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigungen betrifft, so sind diese bei den Delikten Nr. 20 und 40 der Anklageschrift im Betrag von Fr. 50.-

- bzw. Fr. 1'908.60 zugestanden. Bei den Delikten Nr. 62 und 76, zwei Diebstählen im Blumenladen T. in U., machte der Geschädigte AB. einen Sachschaden von je Fr. 350.-- geltend, der durch das Aufbrechen eines Fensters entstanden sein soll (act. 69.1 und 69.4 bzw. 83.1 und 83.3). Der Angeklagte gibt hingegen an, er sei beide Male durch ein geöffnetes Fenster in das Geschäftslokal eingestiegen, so dass gar kein Sachschaden entstanden sei (act. 7.9 S. 8, 69.3 bzw. 83.2). In den Akten finden sich weder ein Hinweis, dass bei den beiden Diebstählen tatsächlich ein Fenster beschädigt wurde, noch Belege, die die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von je Fr. 350.-- bestätigen würden. Da sich die Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten widersprechen und die Angaben des Geschädigten durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist es sich als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Diebstählen im Blumen- laden in U. tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Im Weiteren wird dem An- geklagten beim Delikt Nr. 67 gemäss Anklageschrift vorgeworfen, einen Sachscha- den von Fr. 500.-- verursacht zu haben. So soll jener beim Einsteigen in das Eisen- warengeschäft von V. in W. die Lamellen eines Rollladens beschädigt haben (act. 74.1). Der Angeklagte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2004 an, die Lamellen des Rollladens lediglich nach oben geschoben zu haben, um in das Gebäude einsteigen zu können. Er habe dabei jedoch nichts beschädigt (act. 74.4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 14. De- zember 2004 erachtete er es indes als möglich, die Lamellen des Rollladens be- schädigt zu haben (act. 7.9, S. 8), während er das Verursachen eines Sachscha- dens an der Hauptverhandlung wiederum abstritt. Die Aussagen des Angeklagten sind insofern widersprüchlich. Allerdings findet sich auch in diesem Fall in den Akten weder ein Hinweis, dass beim entsprechenden Diebstahl die Lamellen des Rollla- dens tatsächlich beschädigt wurden, noch ein Beleg, der eine Reparatur derselben und damit auch die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von Fr. 500.-- bestätigen würde. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsge- richt eine Sachbeschädigung als nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zusammen- fassend geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Angeklagte nachgewiesener- massen zwei Sachbeschädigungen im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1'958.60 be- gangen hat. 3.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde

20 bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird. In subjektiver Hinsicht wer- den das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung gefordert (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufs- mässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung dar- stellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (BGE 116 IV 319, 119 IV 133, 123 IV 116; Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 14 zu Art. 139 i.V.m. N 30 ff. zu Art. 146 StGB). Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Be- gründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt grundsätzlich ein un- vollendeter Versuch des Diebstahls nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 139 StGB vor.

21 Allerdings gehen Diebstahlsversuche bei gewerbsmässigem Handeln in den vollen- deten Diebstahlsdelikten auf (BGE 123 IV 117). b. X. ist überführt und geständig, 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversu- che begangen zu haben. Im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit schlich sich der Angeklagte in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Ho- tels, Restaurants und Tankstellenshops ein und entwendete Geld aus Kassen oder Portemonnaies. In zwei Fällen brach der Angeklagte unter Verursachung von Sach- schäden gewaltsam in die Objekte ein. Das Deliktsgut bestand hauptsächlich in Bar- geld. Der erbeutete Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. Indem sich der Angeklagten mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, beweg- liche Sachen angeeignete und sich damit unrechtmässig bereicherte, hat er den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen Nr. 1- 79, 81-91, 93-109 und 111 gemäss Anklageschrift erfüllt. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den Fällen Nr. 80, 92 und 110 gemäss Anklageschrift, da es dem Ange- klagten nicht gelang, etwas zu erbeuten. Das Handeln von X. ist zweifellos als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 23. Februar 2004, also während 17 Monaten, einen Deliktsbetrag von rund Fr. 84'000.-- erbeutet, was ei- nem durchschnittlichen monatlichen Betrag von beinahe Fr. 5'000.-- entspricht. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellten damit einen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Der Angeklagte hatte sich darauf ein- gerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig zusätzliche Einkünfte zu er- zielen, nutzte er im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit doch jede sich bietende Gelegenheit, um in einer ganzen Serie von Delikten systematisch Diebstähle zu be- gehen. Unter diesen Umständen erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wie bereits darge- legt, gehen die drei Diebstahlsversuche in den vollendeten gewerbsmässigen De- likten auf. 4.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In sub- jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu

22 deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Rehberg/Schmid, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). b. X. ist überführt und geständig, in den Fällen Nr. 20 und 40 gemäss Anklageschrift Sachschäden in der Höhe von Fr. 50.-- bzw. Fr. 1'908.60 verursacht zu haben. Er hat damit vorsätzlich fremdes Sacheigentum beschädigt und erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Ent- sprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. Was den erstgenannten Sachschaden von Fr. 50.-- betrifft, so handelt es sich grundsätzlich um eine gering- fügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Allerdings gelangt diese Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB bei Sachbeschädigungen im Rahmen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung. 5.a. Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens nach Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Frei- heit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen auf- halten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Haus- recht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu ver- letzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b. Zur Begehung seiner zahlreichen Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu durch Art. 186 StGB geschützten Räumen, insbesondere Geschäftslokalen, ver- schafft. Es liegen über 70 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Der Ange-

23 klagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. 6.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall der gewerbsmässige Dieb- stahl. Grundlage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vor- gesehene Strafrahmen von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 begangen wurden. X. wurde damals wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Ge- fängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. ver- urteilt. Den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging X. nach-

24 weislich vor Ausfällung dieses Strafmandates, den anderen Teil danach. Nun muss für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Ver- urteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beach- tung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die er- neute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden des Angeklagten wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 17 Monaten 111 Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sowie zahlreiche weitere Delikte verübt. Der bei den Diebstählen erbeutete Betrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. X. nutzte in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter praktisch jede sich bietende Gele- genheit, um Diebstähle zu begehen. Durch dieses Verhalten hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Selbst nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses im November 2003 schreckte er nicht davor zurück, wei- tere Delikte zu begehen. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Delinquieren während der Probezeit sind straferhöhend zu werten. Was die Beweggründe des Angeklagten betrifft, so ergeben sich gewisse Widersprüche. Der amtliche Verteidi- ger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Angeklagte habe nicht aus rein egoistischen Gründen oder für persönliche Zwecke delinquiert. Vielmehr habe er einerseits seine hohen Schulden abbezahlen wollen und sich anderseits für die Zukunft, insbesondere für eine allfällige Arbeitslosigkeit, absichern wollen. Nicht zuletzt habe er seinen Kindern mit dem Geld etwas bieten wollen. Die Scheidung und der schwierige, oft fehlende Kontakt zu den Kindern, verbunden mit finanziellen Forderungen seitens der geschiedenen Ehefrau und der Kinder hätten dem Ange- klagten stark zugesetzt. Dadurch habe er sich in einem persönlichen Tief befunden und sich zu den Diebstählen hinreissen lassen. Allerdings sind nach Ansicht des Gerichts diese Absichten des Angeklagten nicht belegt, hat er das Deliktsgut doch praktisch restlos auf die hohe Kante gelegt und nichts für den von ihm für die Diebstähle als massgebend vorgegebenen Zweck verbraucht. Abgesehen davon stellen selbstverständlich weder hohe Schulden noch finanzielle Schwierigkeiten in- folge einer Scheidung eine Rechtfertigung für derartige Straftaten dar. Strafmin- dernd zu berücksichtigen ist hingegen die schwierige persönliche Situation, in der

25 sich der Angeklagte befand; offenbar hatte er ein schweres Vorleben, indem er be- reits früh seine Mutter verlor und eine nicht gerade glückliche, durch finanzielle Schwierigkeiten stark belastete Ehe führte. Strafmindernd kann dem Angeklagten auch sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft im Straf- verfahren zugute gehalten werden. Er zeigte sich bestrebt, die Straftaten restlos und speditiv aufzuklären. Ebenso können die gezeigte Reue sowie der Umstand, dass X. das Unrecht seiner Taten heute einsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner zu werten, dass er sich nach der frist- losen Entlassung im letzten Herbst gefangen hat und über ein regelmässiges Ein- kommen verfügt. Soweit bekannt hat er sich zudem wohl verhalten und keine wei- teren Delikte mehr verübt. Nur in geringem und nicht wie von der Verteidigung gel- tend gemacht in erheblichem Mass strafmindernd kann der Umstand gewertet wer- den, dass das Deliktsgut noch vorhanden ist und zur Verfügung steht, um den Scha- den wiedergutzumachen. Dass dem so ist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern dem Umstand zu verdanken, dass jener gefasst wurde, bevor er das Geld ausgegeben hatte. Zudem macht es im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Dieb- stähle keinen Unterschied, ob das erbeutete Geld vom Täter sofort ausgegeben wird oder ob es auf die hohe Kante gelegt wird, um später ausgegeben zu werden. Auch gemäss den vom Angeklagten geäusserten Absichten wurde das Geld näm- lich entwendet, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie in Anbe- tracht der durch den Kreispräsidenten Surses bereits ausgesprochenen Strafe er- scheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfer- tigt. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht.

26 Für die Anrechung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe gilt der Grundsatz der Identität der Tat. Es ist nicht zulässig, eine in einem zweiten Straf- verfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, anzurechnen. Vielmehr er- folgt die Anrechnung auf jene Freiheitsstrafe, die im Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat (BGE 104 IV 9). Daher ist die Untersuchungshaft vorliegend, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auf die Frei- heitsstrafe von 17 ½ Monaten anzurechnen. 7.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 17 ½- monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prü- fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche- rer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht be- gründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschie- ben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Verge- hens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten ver- büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Ge- richt dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzel- falls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). b. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall als (teil- weise) Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis verhängt

27 wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Kantonsgericht die Vor- aussetzungen als erfüllt, da dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt wer- den kann. Zwar fällt negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte sich auch nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses nicht von weiteren Straftaten ab- halten liess. Allerdings gibt X. an, zwischenzeitlich gewillt zu sein, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Sein Verhalten während und nach der Untersuchungs- haft scheint diese Absicht zu belegen. So zeigte X. sich kooperativ und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er trug sodann von sich aus zur Aufklärung gewisser Diebstähle bei. Offenbar war er bestrebt, reinen Tisch zu machen. Der Verurteilte war ferner praktisch immer arbeitstätig und verfügt über ein regelmässiges Einkom- men. M. vom L. stellt X. ein gutes Zeugnis aus. Soweit bekannt, hat sich X. sodann zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu beachten ist auch die Warnwirkung des - wie nachstehend aufgezeigt - zu widerrufenden bedingten Straf- vollzugs, den der Kreispräsident Surses mit Strafmandat vom 11. November 2003 für eine Strafe von zwei Wochen Gefängnis angeordnet hatte. Hinzu kommt, dass die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich der Ver- urteilte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen, was faktisch ebenfalls zu Wohlverhalten Anlass gibt. Unter den genannten Umständen kann er- wartet werden, dass sich X. in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der 17 ½- monatigen Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben. Im Hinblick auf die nicht zu un- terschätzende Rückfallgefahr - delinquierte X. doch bereits einmal während hängi- ger Probezeit - wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 8.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Mass- nahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist

28 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonde- ren objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit began- gen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probezeit begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und ei- ner Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die entsprechende Probezeit dauerte daher vom

11. November 2003 bis am 10. November 2005. Einen Teil der vorliegend zur Be- urteilung stehenden Delikte beging X. in diesem Zeitraum, so dass über den Wider- ruf der erwähnten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden ist. b. Im vorliegenden Fall beging der Angeklagte von September 2002 bis Februar 2004 neben weiteren Delikten 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversuche in einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 83'935. Hierfür wurde eine Strafe von 17 ½ Monaten Gefängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafmandats entfallen davon mindestens 21 Diebstahlsdelikte mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13’700.-- (Delikte Nr. 90 - 110 gemäss Anklageschrift). Da somit nicht sämtliche Delikte während der Probezeit begangen wurden, ist eine Quotenausscheidung zu treffen. Eine rein mathematische Quotenaufteilung würde vorliegend zu einer Strafe führen, die durchaus im Bereich von drei Monaten, das heisst im Bereich eines leich- ten Falls, liegt. Allerdings sind neben diesem schematischen Element die weiteren Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierbei fällt namentlich der grosse krimi- nelle Wille des Angeklagten ins Gewicht. Der Kreispräsident verurteilte X. im No- vember 2003 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von zwei Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 500.--. Im Wissen um diese hohe Strafe für einen einzelnen Diebstahl sowie im Wissen, vor dieser Verurteilung bereits rund 90 Diebstähle begangen zu haben, delinquierte X. in der Folge un-

29 bekümmert weiter, wobei er teilweise erhebliche Deliktsbeträge erbeutete. In Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwie- genden Delikte, für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen, womit vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen ist. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 14 Tagen Gefängnis ist zu vollziehen. 9.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Als Vermögenswerte gelten alle geldwerten bzw. wirtschaftli- chen Vorteile in Form der Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen. Erfasst sind zudem nicht nur Gegenstände, wie beispielsweise Bargeld oder Wertpapiere, sondern auch Forderungen bzw. allge- meine Rechte, insbesondere Bankguthaben (BGE 119 IV 16; Baumann Florian, Basler Kommentar zum StGB, Band I, N 29 f. und 38 zu Art. 59 StGB, mit Hinwei- sen). b. X. erlangte durch die von ihm begangenen gewerbsmässigen Diebstähle Vermögenswerte in erheblicher Höhe. Diese wurden nach seinen Anga- ben nicht verbraucht, sondern auf ein Konto bei der Schweizerischen G. einbezahlt. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 8. März 2004 (act. 5.2) bei der Schweizerischen G./Postfinance ein sich auf dem E-Depositen-Konto des Angeklagten Nr. S. befindliches Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 be- schlagnahmt. Der Angeklagte gab im Untersuchungsverfahren mehrfach an, von diesem Betrag gehörten etwa Fr. 10'000.-- ihm und der Rest sei deliktisch erlangt worden (vgl. act. 2.3, 2.4, 7.2, 7.3, 7.5). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte er seine Aussagen und gab an, dass weit weniger als Fr. 100'000.-- deliktisch er- langt worden seien. Da aufgrund der vorangehenden Erwägungen nachgewiesen ist, dass X. mindestens einen Betrag von Fr. 83'935.60 deliktisch erlangt hat und nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nur eingezogen werden darf, was nachgewiesenermassen durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, ist von diesem Betrag auszuge- hen. Davon abzuziehen sind die vom Angeklagten selbst den Geschädigten zurück erstatteten Beträge von Fr. 300.-- (act. 10) und Fr. 900.-- (act. 64) sowie den von der Polizei sichergestellten und den Geschädigten ausgehändigten Betrag von ins-

30 gesamt Fr. 5'730.-- (act. 106, 107, 112 und 116), total somit Fr. 6'930.--. Von der beschlagnahmten Summe von Fr. 110'281.40 sind somit Fr. 77'005.60 (Fr. 83'935.60 - Fr. 6'930.--) zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich einzuzie- hen. Für eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, wie von der Verteidigung beantragt wurde, fehlt es an entsprechenden Anträgen bzw. Forderungsabtretun- gen seitens der Geschädigten (vgl. Art. 60 StGB). Der über die Einziehung hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach ver- rechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet. 10.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da- mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Er- forschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geord- neten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsions- klagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsi- onsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. Art. 130 StPO stellt an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen, doch ist die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden und unterliegt im Übrigen grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung. Auch der Adhäsions- kläger hat daher bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Formerfor- dernisse zu beachten. So ist die Adhäsionsklage gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO frist- gerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Zu jeder auf Ausrichtung einer Geldleistung ge- richteten Adhäsionsklage gehört ein schriftlich formuliertes Begehren mit genauer Angabe der Forderungssumme. Der Kläger als Geschädigter hat zudem seine Par- tei- und Prozessfähigkeit zu belegen. Schliesslich ist es im Grundsatz Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen (vgl. grundsätz- lich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.).

31 b. Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt 23 Adhäsionsklagen eingereicht. Im Rahmen seines Plädoyers nahm der amtliche Verteidiger zu den Klagen Stellung. Teilweise wurden diese anerkannt. Der Klageanerkennung kommt im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess und das Gericht kann davon Vormerk nehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begehren: aa. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 14, 16 u. 93 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 2’008.-- ein (act. 1.6.1.). Der Adhäsionskläger macht geltend, der Adhäsionsbeklagte habe ihm bei den Diebstählen von Januar, Februar und Dezember 2003 Fr. 508.--, Fr. 400.-- bzw. Fr. 1'100.-- entwendet (Delikte Nr. 14, 16 und 93 gemäss Anklageschrift). Die ein- geklagte Forderung wurde vom Adhäsionsbeklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. April 2005 vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von Geschädigte 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. bb. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 72, gegen X. eine Adhä- sionsklage im Betrag von Fr. 1'046.-- ein (act. 1.6.2.). Die eingeforderte Summe bezieht sich auf den vom Adhäsionsbeklagten am 10. Juli 2003 begangenen Dieb- stahl zum Nachteil der Geschädigten 72 (Delikt Nr. 72 gemäss Anklageschrift), bei dem nach Angaben der Adhäsionsklägerin Notengeld in Schweizer Franken im Be- trag von Fr. 620.-- sowie Notengeld in Euro im Betrag von Fr. 426.-- entwendet wurde. X. anerkannte die Adhäsionsklage anlässlich der Hauptverhandlung im Be- trag von Fr. 500.--. So hatte er auch im Rahmen des Strafverfahrens zugestanden, beim erwähnten Diebstahl Notengeld in Schweizer Franken für rund Fr. 500.-- ent- wendet zu haben (act. 7.9 S. 8, 79.6). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. Im Mehrbetrag erweist sich die Adhäsionsklage als nicht genügend substan- ziert. Ein konkreter Nachweis, welcher Betrag entwendet wurde, fehlt. Zudem fällt auf, dass der Deliktsbetrag gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2003 (act. 79.1) mit insgesamt Fr. 850.-- angegeben wurde, dass aber gegenüber der Versicherung ein davon abweichender, höherer Schadensbetrag von Fr. 620.-- und Euro 300.-- (vgl. act. 79.5) geltend gemacht wird. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewie- sen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage

32 nicht möglich. Die Klage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. cc. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De- zember 2004, reichte Geschädigte 12 u. 15 gegen X. eine Adhäsionsklage im Be- trag von Fr. 805.-- ein (act. 1.6.3). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen des Adhäsionsbeklagten von Dezember 2002 und Februar 2003 im Ort 12 u. 15 (Delikte Nr. 12 und 15 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. dd. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. De- zember 2004, reichte Geschädigter 18 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.4). Er macht geltend, der Adhäsions- beklagte habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 7. Februar 2003 in das Geschäft des Geschädigten 18 (Delikt Nr. 18 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 700.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 7.9 S. 3 f., 25.3). Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genom- men. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom Geschädigten 18 als nicht genügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 700.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ee. Am 23. Dezember 2004 reichte Geschädigter 56 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’800.-- ein (act. 1.6.5). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 31. Mai 2003 in Ort 56 (Delikt Nr. 56 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 1’050.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 63.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom

33 Geschädigten 56 als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Scha- dens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschlies- sende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Ad- häsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’050.-- überschrei- tenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ff. Am 23. Dezember 2004 reichte die Geschädigte 25, 47, 95, 101 u. 102, vertreten durch RA, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforde- rungsbetrag von Fr. 3'140.-- ein (act. 1.6.6). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von März und Mai 2003 sowie von Januar und Februar 2004 in Ort 25, 47, 95, 101 u. 102 (Delikte Nr. 25, 47, 95, 101 und 102 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsions- beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. gg. Am 27. Dezember 2004 reichte Geschädigter 19 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.7). Die Forde- rung resultiert aus dem Diebstahl vom 10. Februar 2003 zum Nachteil von Geschä- digter 19 (Delikt Nr. 19 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. hh. Am 27. Dezember 2004 reichten Geschädigte 35 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 500.-- ein (act. 1.6.8). Die Forde- rung resultiert aus dem Diebstahl von April oder Juni 2003 im Ort 35 (Delikt Nr. 35 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage von den Geschädigten im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vor- merk genommen. ii. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004, der G. übergeben am 28. De- zember 2004, reichte Geschädigter 79 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.9). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von September oder Oktober 2003 im Ort 79 (Delikt Nr. 79

34 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vor- merk genommen. jj. Am 28. Dezember 2004 reichte Geschädigter 91 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 925.-- ein (act. 1.6.10). Die Forde- rung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von November 2003 in das Ort 91 (De- likt Nr. 91 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die For- derung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten im Betrag von Fr. 925.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. kk. Am 29. Dezember 2004 reichte Geschädigter 58 gegen X. eine Adhä- sionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.11). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 1. Juli 2003 in Ort 58 (Delikt Nr. 58 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte aner- kannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 400.--. Die- ser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 6, 65.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschä- digten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. Es fällt sodann auf, dass der Geschädigte den Deliktsbe- trag in der polizeilichen Befragung vom 31. August 2004 (act. 65.4) selbst mit Fr. 400.-- angegeben hatte. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsi- onsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 400.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ll. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De- zember 2004, reichte die Geschädigte 82, 83 u. 86, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’200.-- ein (act. 1.6.12). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von September und Oktober 2003 in den Geschenk- laden Ort 82, 83 u. 86 (Delikte Nr. 82, 83 und 86 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng-

35 lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83

u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. mm. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. De- zember 2004, reichte Geschädigter 94 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 300.-- ein (act. 1.6.13). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 19. Dezember 2003 in Ort 94 (Delikt Nr. 94 gemäss An- klageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsi- onsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. nn. Mit Eingabe vom 2. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte die Geschädigte 60 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’100.-- ein (act. 1.6.14). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 17. Juni 2003 in Ort 60 Fr. 1'000.-- entwendet (Delikt Nr. 60 gemäss Anklageschrift). Darüber hinaus wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- gefordert. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 900.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 67.6). Von der Anerken- nung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vor- merk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Be- trag sowie für die entstandenen Umtriebe und damit am Beweis der effektiven Scha- denshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine ab- schliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 900.-- über- schreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. oo. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte Geschädigte 46 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungs- betrag von Fr. 1’080.-- ein (act. 1.6.15). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 29. April 2003 in Ort 46 Fr. 1'080.-- entwendet (Delikt Nr. 46 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 1’000.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 53.4). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Betrag von Fr.

36 1’000.-- wird somit Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Scha- denshöhe fehlt. Insbesondere befindet sich die als Beweismittel genannte Kassen- abrechnung vom 29. April 2003 nicht bei den Akten. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forde- rung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’000.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg ver- wiesen. pp. Am 4. Januar 2005 reichte Geschädigter 55 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.16). Es wird geltend gemacht, X. habe der Adhäsionsklägerin diesen Betrag im Mai 2003 aus der Mitarbeitergarde- robe des Z. entwendet (Delikt Nr. 55 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich aner- kannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Be- trag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. qq. Mit Eingabe vom 5. Januar 2005, der G. übergeben am 6. Januar 2005, reichten die Geschädigten 24 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem For- derungsbetrag von Fr. 1’050.-- ein (act. 1.6.17). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 23. Februar 2003 in Ort 24 (Delikt Nr. 24 gemäss Ankla- geschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsions- beklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 24 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird vom Gericht Vormerk genom- men. rr. Mit Eingabe vom 7. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte die Geschädigte 64 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’300.-- ein (act. 1.6.18). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb- stahl vom 27. Juni 2003 in Ort 64 (Delikt Nr. 64 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng- lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im Betrag von Fr. 1’300.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. ss. Am 10. Januar 2005 reichte die Geschädigte 20 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 4'396.-- ein (act. 1.6.19). Sie macht Schadener-

37 satz geltend aus dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2003 in Ort 20 (Delikt Nr. 20 gemäss Anklageschrift). Das Geltendmachen einer zivilrechtlichen Forderung ist nach Art. 130 Abs. 1 StPO dem Geschädigten vorbehalten, es sei denn, dieser habe seine Forderung rechtsgültig abgetreten. Vorliegend handelt es sich bei der Adhä- sionsklägerin, der Geschädigten 20, nicht um die Geschädigte, nämlich die Y.. Eine Forderungsabtretung liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitima- tion der Geschädigten 20 zur Geltendmachung des der Y. entstandenen Schadens zu verneinen. Entsprechend ist die Adhäsionsklage abzuweisen. tt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte V. gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’840.-- ein (act. 1.6.20). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Diebstahl vom 4. Juli 2003 in der Eisenwaren Anstalt V. in W. aus der Registrierkasse Bargeld im Betrag von Fr. 1'340.-- entwendet und durch die Beschädigung der Storen einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.-- verursacht (Delikt Nr. 67 gemäss Anklage- schrift). Der Adhäsionsbeklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, aufgrund des Eingangsstempels der Staatsanwaltschaft, der vom 12. Januar 2005 datiere, sei die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage vermutungsweise nicht eingehalten worden, weshalb beantragt werde, auf die Klage nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte der Adhäsionsbeklagte einen Betrag von Fr. 500.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbe- trag (vgl. act. 74.3 und 74.4). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Adhäsionsklage beginnt gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO mit dem Eingang der Schlussverfügung, das heisst mit deren Inempfangnahme durch den Geschädigten, zu laufen. Vorliegend erging die Schlussverfügung am 20. Dezember 2004. Sie ist den Geschädigten daher frühes- tens am 21. Dezember 2004 zugegangen. In diesem Fall wäre die Adhäsionsklage spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. zu übergeben gewesen. Dem Poststempel des Couverts, mit dem die Adhäsionsklage eingereicht wurde, lässt sich entnehmen, dass die vorliegende Klage am 10. Januar 2005 und damit fristgerecht der G. übergeben wurde. In diesem Sinn ist auf die Adhäsionsklage ohne weiteres einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannte, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsions- klage von V. im Betrag von Fr. 500.-- Vormerk. Im Mehrbetrag erweist sich die For- derung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es sowohl an einem Beweis für den effektiv entwendeten Betrag wie auch am Beweis für den entstan- denen Sachschaden fehlt (vgl. auch Erw. 2.b.cc. S. 19 f.). In diesem Sinne ist auf-

38 grund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforde- rung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. uu. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 11. Januar 2005, reichte die Geschädigte 68 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.21). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdieb- stahl vom 5. Juli 2003 in Ort 68 (Delikt Nr. 68 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsi- onsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er einen Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 8, 75.5). Wie bereits bei der vorangehenden Adhäsionsklage festgestellt, ist die vom

20. Dezember 2004 datierende Schlussverfügung den Geschädigten frühestens am

21. Dezember 2004 zugegangen und hätte eine entsprechende Adhäsionsklage diesfalls spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. übergeben wer- den müssen. Allerdings kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen, dass eine eingeschriebene Postsendung dem Empfänger nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag zugeht, sei es, dass der Empfänger nicht zu Hause angetroffen wird und die Sendung erst an einem späteren Tag innerhalb der siebentägigen Abholfrist in Empfang nimmt oder dass sich die Auslieferung der Postsendung verzögert, wobei im vorliegenden Fall insbesondere ein erhöhtes Postaufkommen während der Weihnachtstage in Betracht zu ziehen ist. In casu wurde die Adhäsionsklage am 11. Januar 2005, also 21 Tage nach der frühestmög- lichen Kenntnisnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Unter den erwähn- ten Umständen erachtet das Kantonsgericht damit die Frist für die Einreichung einer Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 600.-- anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AC. im Betrag von Fr. 600.-- Vor- merk. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenü- gend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung auf- grund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die an-

39 erkannte Summe von Fr. 600.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwie- sen. vv. Mit Eingabe vom 8. Januar 2005, der G. übergeben am 12. Januar 2005, reichte Geschädigter 77 u. 88 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Ge- samtforderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.22). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von August und November 2003 in die Ort 77 u. 88 (Delikte Nr. 77 und 88 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinrei- chung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er den Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist wurde bereits bei der Behandlung der vorangehenden Adhäsionsklage ausgeführt, dass nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht auszuschliessen ist, dass eine eingeschriebene Postsendung nicht am Folgetag der Aufgabe, sondern erst einige Tage später in Empfang ge- nommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Adhäsionsklage am 12. Januar 2005, also 22 Tage nach der frühestmöglichen Inempfangnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Das Kantonsgericht erachtet auch in diesem Fall die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für den Fall des Eintretens auf die Klage den Forderungsbetrag von Fr. 600.-- vollumfänglich anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Ad- häsionsklage vom Geschädigten 66 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- Vormerk. ww. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 16. Januar 2005, reichte der Geschädigte 17 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forde- rungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.23). Die Forderung resultiert aus dem Ein- schleichdiebstahl von Februar oder März 2003 in Ort 17 (Delikt Nr. 17 gemäss An- klageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren beantragte er die Abweisung der Klage mangels Aktivlegiti- mation. Subeventualiter wurde vom Adhäsionsbeklagten ein Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannt. Das Kantonsgericht erachtet in diesem Fall die Frist zur Einreichung der Ad- häsionsklage als nicht gewahrt. Aus einer sich in den Akten befindenden Aktennotiz geht hervor, dass die Schlussverfügung vom Geschädigten 17 beziehungsweise von der Besitzerin des Z., am 21. Dezember 2004 in Empfang genommen wurde.

40 Die Frist zur Klageeinreichung lief daher am 10. Januar 2005 ab, so dass sich die Eingabe vom 16. Januar 2005 als klar verspätet erweist. Aus diesem Grund wird auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 vom 10. Januar 2005 nicht eingetre- ten. Selbst bei Eintreten auf die Klage wäre diese wohl abzuweisen gewesen, da durch den Diebstahl offenbar die Besitzerin des Restaurants Z. und nicht der Ge- schädigte 17 geschädigt wurde und dem Letzteren damit die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung des Schadens fehlt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Dieser hat nach Art. 354 Abs. 3 StGB auch die Rechtshilfekosten zu tragen. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

41 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreisprä- sidenten Surses vom 11. November 2003, mit 17 ½ Monaten Gefängnis be- straft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Ta- gen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 3. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 14 Tagen Ge- fängnis ist zu vollziehen. 4. Der mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. März 2004 sichergestellte Betrag von Fr. 110'281.40 wird im Umfang von Fr. 77'005.60 gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet. 5. Adhäsionsklagen: a. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird Vormerk genommen. b. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. c. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird Vormerk genommen.

42 d. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. e. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. f. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101

u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird Vormerk genommen. g. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. h. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 35 im Be- trag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. i. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. j. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 91 im Betrag von Fr. 925.-- wird Vormerk genommen. k. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. l. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83 u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird Vormerk genommen. m. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird Vormerk genommen. n. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

43 o. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Be- trag von Fr. 1’000.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. p. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Be- trag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. q. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 24 im Be- trag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. r. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im Betrag von Fr. 1’300.-- wird Vormerk genommen. s. Die Adhäsionsklage der Geschädigten 20 wird abgewiesen. t. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von V. im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg ver- wiesen. u. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 68 im Betrag von Fr. 600.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. v. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 77 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- wird Vormerk genommen. w. Auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 11'682.00

- den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 1'455.00

- der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00

- sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'858.70 total somit Fr. 25'995.70

44 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc